Will ein Vermieter seine Immobilie verkaufen, so hat er ein berechtigtes Interesse daran, diese Interessenten zu zeigen. Der Mieter ist darum verpflichtet, Innenbesichtigungen seiner Wohnung zuzulassen. Es gibt aber keine gesetzlichen Regelungen, wie h?ufig der Mieter Besichtigungen dulden muss. Klar ist: Besichtigungen zu Unzeiten oder gar einen “Tag der offenen T?r” muss der Mieter nicht akzeptieren. Beim Besichtigungsrecht gilt die Faustregel: Einen Nachmittag pro Woche muss sich der Mieter freihalten. Zieht sich der Verkauf ?ber Monate hin, reduziert sich die Frequenz. Dar?ber, wie lange im Voraus die Besichtigung angek?ndigt werden muss, gibt es keine fixen Regeln – einige Tage Vorlauf sollten es aber in der Regel schon sein.
Steht fest, dass der Vermieter seine Immobilie verkaufen will, so will mancher Mieter sie vielleicht lieber selbst kaufen. Doch in der Regel hat er kein Vorkaufsrecht. Dem Vermieter steht frei, sein Eigentum an jeden beliebigen K?ufer zu ver?u?ern.
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wurde ein Mehrfamilienhaus w?hrend der Mietzeit des Mieters im Grundbuch in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt, so hat er doch ein Vorkaufsrecht. In diesem Fall muss der Mieter benachrichtigt werden, wenn sein Vermieter einen K?ufer f?r die Wohnung gefunden hat. Dann hat er zwei Monate Bedenkzeit, in denen er entscheiden kann, ob er in den Kaufvertrag zu exakt den Konditionen eintreten will, die der Vermieter mit dem anderen K?ufer vereinbart h?tte. Erh?lt der Mieter keine Mitteilung, so kann es f?r den Vermieter teuer werden: Der Bundesgerichtshof entschied in einem solchen Fall, dass der Alteigent?mer dem Mieter den Preisunterschied zahlen muss, wenn der Mieter die Wohnung sp?ter vom neuen Eigent?mer zu einem h?heren Preis angeboten bekommt (BGH, Az.: VIII ZR 51/14). Wurde eine Wohnung nach Umwandlung in Wohnungseigentum schon einmal verkauft und soll nun erneut ver?u?ert werden, so gibt es kein gesetzliches Vorkaufsrecht mehr.
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