Corona-Sonderregelung bis zum 31.03.2022 verlängert

Essen, 15. Oktober 2021***** Bereits im letzten Jahr war es ab dem 01.03.2020 m?glich, an Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise Sonderzahlungen bis insgesamt 1.500 EUR steuerfrei zu gew?hren. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass diese Sonderregelung nunmehr bis zum 31.03.2022 verl?ngert worden ist.

Der Gesamtbetrag in H?he von 1.500 EUR kann auch in unterschiedlichen Betr?gen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 gezahlt werden: z. B. im Jahre 2020 500 EUR, im Jahr 2021 500 EUR und im Zeitraum 01.01. bis 31.03.2022 wiederum 500 EUR. Der Umfang der Besch?ftigung spielt keine Rolle. Es k?nnen auch Zahlungen an Teilzeitbesch?ftigte geleistet werden und auch an sogenannte „geringf?gig entlohnte Besch?ftigte.“

„Die Zahlung muss auf jeden Fall zus?tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und muss im Lohnkonto der Lohnbuchhaltung als steuerfreier Bezug aufgef?hrt werden. Sie wird aber nicht in die Lohnbescheinigung aufgenommen und muss vom Arbeitnehmer nicht in der Einkommensteuer-Erkl?rung angegeben werden“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.

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