Wenn Rechnungen sich plötzlich verdoppeln

ARAG Experten informieren ?ber neue Regelungen im Inkassowesen

Viele Verbraucher sind durch die Corona-Pandemie unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten und k?nnen ihre Rechnungen nicht p?nktlich begleichen. Das ruft Inkassodienstleister auf den Plan. Die k?mmern sich dann mit Nachdruck darum, dass s?umige Kunden ihre ?berf?lligen Rechnungen zeitnah begleichen. Doch oft sind die anfallenden Inkassokosten im Verh?ltnis zum Aufwand und der zugrunde liegenden Rechnung deutlich zu hoch. Um Verbraucher hier zu sch?tzen, hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Ma?nahmenpaket auf den Weg gebracht. Einige wichtige verbraucherrelevante Teile des Gesetzes sind bereits Anfang Oktober in Kraft getreten. Die ARAG Experten geben einen ?berblick.

Inkasso – was ist das ?berhaupt?
Das Wort Inkasso stammt vom italienischen Verb incassare ab und bedeutet Geld eintreiben, einkassieren. Inkassodienste werden mit der au?ergerichtlichen Durchsetzung einer Forderung beauftragt und ?bernehmen den Einzug der geltend gemachten Betr?ge. Ein solches Vorgehen ist bei s?umigen Schuldnern zun?chst nichts Ungew?hnliches. Anstatt eines Rechtsanwalts bedienen sich viele Gl?ubiger eines Inkassounternehmens, um ihre Anspr?che durchzusetzen.

Was ?ndert sich?
Bislang konnten Inkassodienstleister einen Geb?hrensatz von 1,0 bis 1,3 erheben, was Forderungen relativ schnell in die H?he trieb. So waren f?r Forderungen bis 500 Euro Geb?hren zwischen 49 Euro und 63,70 Euro f?llig. Um vor allem Schuldner zu entlasten, die sich um einen z?gigen Ausgleich der Forderung bem?hen und auf erste Aufforderung hin zahlen, wurde dieser Satz auf 0,5 gesenkt. Bei Forderungen bis 500 Euro sind das nur noch 24,50 Euro. F?r das Einziehen unstrittiger Forderungen wurde die Gesch?ftsgeb?hr auf einen Satz von 0,9 gesenkt. Um die Unverh?ltnism??igkeit insbesondere bei kleinen Forderungen zu verhindern, darf die Inkassogeb?hr bei Kleinforderungen bis 50 Euro nur noch maximal 30 Euro statt bislang mindestens 49 Euro betragen. Mit einer Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer haben sich kleine Forderungen also oft mehr als verdoppelt.

Beim Inkasso wird neben der Gesch?ftsgeb?hr auch eine Einigungsgeb?hr f?r den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen f?llig, wie z. B. eine Ratenzahlung oder Stundung. Bei Forderungen bis 500 Euro wurde diese Geb?hr nun rund um die H?lfte gesenkt.

Wenn Gl?ubiger einen Doppelauftrag vergeben und nicht nur einen Inkassodienstleister, sondern auch einen Rechtsanwalt beauftragten, bekam der Schuldner meist die doppelte Abrechnung. Um diese Kostendopplung k?nftig zu verhindern, d?rfen alle au?ergerichtlichen und gerichtlichen Kosten nur in der H?he verlangt werden, die bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts f?llig geworden w?ren. Mit einer Ausnahme: Der Schuldner bestreitet die Forderung erst nach der Beauftragung des Inkassodienstleisters und der Gl?ubiger schaltet deshalb zus?tzlich einen Anwalt ein.

Bessere Aufkl?rung
Die meisten Verbraucher wissen zu wenig ?ber das Inkassowesen und kennen daher ihre Rechte nicht ausreichend. Daher sollen die Gesetzes?nderungen f?r mehr Transparenz sorgen. Sie m?ssen nach Auskunft der ARAG Experten daher im Vorfeld darauf hingewiesen werden, welche Kosten f?r einen Inkassodienstleister oder Rechtsanwalt bei Zahlungsverzug auf sie zukommen. Zudem m?ssen sie vor Abschluss von Zahlungsvereinbarungen dar?ber informiert werden, dass sie nicht nur die Haupt-, sondern auch die Nebenkosten des gesamten Inkassoverfahrens zahlen m?ssen.

Schwarze Schafe
Oft k?nnen die Empf?nger von Mahnungen eines Inkassounternehmens nichts mit den geltend gemachten Forderungen anfangen. Weder der vermeintliche Gl?ubiger noch die genannten Betr?ge sind nachvollziehbar. F?r eine bessere Nachvollziehbarkeit und um unseri?se Inkassofirmen zu entlarven, m?ssen Inkassodienstleister bereits beim ersten Kontakt ihren Auftraggeber nennen, um welchen Vertrag genau es geht und welche Kosten bei Verzug entstehen.
Wer sich auch dann noch sicher ist, dass es sich um eine unberechtigte Forderung handelt, sollte mit einem formlosen Schreiben Widerspruch einlegen und den Anspruch bestreiten. Dabei raten die ARAG Experten, sich auch von darauf folgenden Mahnschreiben nicht verunsichern zu lassen. Auch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Wird nach Widerspruch eine Klage zugestellt, sollte ein Rechtsanwalt mit der Abwehr des Anspruchs im Klageverfahren beauftragt werden. Besteht der geltend gemachte Anspruch nicht, wird die Klage abgewiesen. Der Kl?ger scheitert und muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen, auch die des beauftragten Rechtsanwaltes.

Weitere interessante Informationen zum Inkasso unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

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