Bei kleinen Photovoltaikanlagen Liebhaberei beantragen

Essen – Obwohl viele kleine Photovoltaikanlagen kaum Gewinn bringen, stuft das Finanzamt deren Stromerzeugung als Gewerbebetrieb ein und fordert eine Gewinnermittlung und Umsatzsteuererkl?rung an. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass man sich diesen Aufwand zuk?nftig durch einen Antrag auf Liebhaberei sparen kann.

„Die Finanzverwaltung hat eine erfreuliche Vereinfachungsregelung getroffen. Kleinere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke k?nnen danach von der ertrag- und umsatzsteuerlichen Erfassung ausgenommen werden. Sie als Betreiber einer solchen Anlage erhalten eine antragsgebundene M?glichkeit f?r einen Verzicht auf die Besteuerung“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.

Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt, erzielt damit Eink?nfte aus Gewerbebetrieb. Damit ist die j?hrliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage E?R) erforderlich.

Doch oftmals sind die zu versteuernden Betr?ge sehr gering – egal ob es sich dabei um einen kleinen Verlust oder Gewinn handelt. Der Aufwand f?r die korrekte Besteuerung ist jedoch gro?. So m?ssen auch die Finanz?mter diese zus?tzlichen Daten ?berpr?fen und oftmals kommt es zum Streit ?ber die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Die Regelung:

Dies hat die Finanzverwaltung offenbar veranlasst eine Verzichtsm?glichkeit zu schaffen und damit den B?rokratieaufwand etwas zu verringern. Das Bundesministerium der Finanzen (kurz: BMF) hat in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der L?nder in dem Erlass/in dem Schreiben v. 02.06.2021 (BMF, Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006) eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer BHKW getroffen. Die Anlagenbetreiber k?nnen einen schriftlichen Antrag3 stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Pr?fung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt.

Die Vereinfachungsregelung gilt f?r:

– Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW. Diese m?ssen auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich ?berlassenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus installiert sein. Das gilt auch f?r eine Photovoltaikanlage auf einem dazugeh?rigen Carport oder einer Garage. Zudem gilt die Regelung nur f?r Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

– Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Auch hier gelten die ?brigen Voraussetzungen analog wie f?r kleinere Photovoltaikanlagen.

Wann gilt die Regelung nicht:

Ist ein Teil des Geb?udes vermietet, scheidet solch ein Liebhaberei-Antrag aus. Allerdings gilt ein Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus trotz eines h?uslichen Arbeitszimmers oder einer nur gelegentlichen entgeltlichen Vermietung von R?umen mit Einnahmen bis 520 EUR im Jahr als in vollem Umfang eigen genutzt; diese anderweitige Nutzung ist damit unsch?dlich.

Mit dem schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person wird aus Vereinfachungsgr?nden und ohne weitere Pr?fung unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit wird der Gewerbebetrieb einer solchen kleinen Photovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraftwerkes nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst, erkl?rt Steuerberater Roland Franz die Folgen der Vereinfachungsregelung.

Dies gilt jedoch nicht nur f?r das aktuelle Jahr, sondern auch f?r alle nachfolgenden Jahre und auch f?r alle noch offenen (?nderbaren) Jahre. „In der Praxis gilt es deswegen zu pr?fen, ob die Bescheide f?r fr?here Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskr?ftig und nicht mehr ?nderbar sind. Besteht z.B. noch ein Vorbehalt der Nachpr?fung gem?? ? 164 AO, eine Vorl?ufigkeit gem?? ? 165 AO oder ist ein Einspruch anh?ngig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ?ndern und einen Verlust nicht mehr ber?cksichtigen“, r?t Steuerberater Roland Franz.

Die umsatzsteuerlichen Pflichten f?r eine Photovoltaikanlage bzw. ein Blockheizkraftwerk und die Steuerpflicht der Ums?tze bleiben trotz einer Antragsstellung unver?ndert bestehen. Auch f?r die Umsatzsteuer gibt es Ausstiegsm?glichkeiten; dies w?rde aber den Rahmen dieser Kurz-Info sprengen.

Wie muss ein Antrag auf Nichtbesteuerung gestellt werden:
Ein Antrag auf Nichtbesteuerung kann grunds?tzlich formfrei gestellt werden. Die Finanzverwaltung Baden-W?rttemberg hat ein Formular „Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken“ (Der Antrag f?r die Einkommensteuer ist hier abrufbar) entwickelt, mit welchem der Antrag gestellt werden kann.

Der Antrag ist als Wahlrecht ausgestaltet. Es bleibt Ihnen unbenommen, das Streben nach einem sog. Totalgewinn nachzuweisen und keinen Antrag zu stellen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nach den allgemeinen Grunds?tzen (vgl. H 15.3 EStH) nachzuweisen. Im Gegenzug k?nnen dann Anlauf-Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. In sp?teren Jahren mit Gewinn kann dann allerdings die Vereinfachungsregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

„Wenn die Liebhabereivariante gew?hlt wird, gibt es nat?rlich auch keinen Vorsteuerabzug aus der Installation der Photovoltaikanlage. Trotzdem muss eine Umsatzsteuerjahreserkl?rung als Kleinunternehmer gem?? ? 19 UStG abgegeben werden“, beschreibt Steuerberater Roland Franz die Auswirkung auf die Umsatzsteuer.

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