Arbeitnehmer, Selbstständige oder scheinselbstständig?

Essen – Das Thema Arbeitnehmer, Selbstst?ndige oder scheinselbstst?ndig ist seit Jahren umstritten. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass scheinselbstst?ndige Arbeitnehmer Personen sind, die als Selbstst?ndige auftreten, tats?chlich aber abh?ngig Besch?ftigte im Sinne des Sozialgesetzbuches (? 7 Abs. 1 SGB IV) sind. Hierzu beantwortet Steuerberater Roland Franz die wichtigsten Fragen: Welche Folgen kann Scheinselbstst?ndigkeit f?r Auftraggeber und Auftragnehmer mit sich bringen und wie k?nnen die Folgen vermieden werden?

Scheinselbstst?ndigkeit: Kriterien
Bei Scheinselbstst?ndigkeit sind die unternehmerischen Entscheidungsbefugnisse des Auftragnehmers stark eingeschr?nkt, so dass eine selbstst?ndige unternehmerische T?tigkeit nicht mehr zu erkennen ist.

Scheinselbstst?ndigkeit: Folgen
F?r Steuerberater Roland Franz besteht hierbei allerdings die Gefahr, dass die Betriebspr?fung die sozialversicherungsrechtliche Einordung anders bewertet als der Auftraggeber/Arbeitgeber.

Wird im Nachhinein eine abh?ngige Besch?ftigung und somit Scheinselbstst?ndigkeit festgestellt, sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet, die Beitr?ge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung r?ckwirkend zu entrichten. Das Bestehen einer Scheinselbstst?ndigkeit kann zudem strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Zweifelsf?llen sollte daher von dem optionalen Statusfeststellungsverfahren Gebrauch gemacht werden.

Statusfeststellungsverfahren: Scheinselbstst?ndigkeit vermeiden
In einem Statusfeststellungsverfahren wird der sozialversicherungsrechtliche Status (abh?ngige Besch?ftigung oder selbstst?ndige T?tigkeit) festgestellt.

Steuerberater Roland Franz erkl?rt: “Auftragnehmer/Arbeitnehmer und Auftraggeber/Arbeitgeber erlangen durch das Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit und sind so vor sp?teren Unstimmigkeiten und hohen Beitragsnachzahlungen gesch?tzt.”

Das Formularpaket Statusfeststellung kann heruntergeladen werden unter:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html

Weitere Einzelheiten:

Scheinselbstst?ndigkeit: Definition Selbstst?ndiger

Eine selbstst?ndige T?tigkeit ist durch
– die freie Gestaltung der T?tigkeit,
– eine selbstbestimmte Arbeitszeit und
– die Verf?gbarkeit ?ber die eigene Arbeitskraft

gekennzeichnet.

Zudem verf?gen Selbstst?ndige ?ber unternehmerische Entscheidungsfreiheit und tragen gleichzeitig das unternehmerische Risiko. Dazu z?hlt laut Steuerberater Roland Franz auch, unternehmerische Chancen eigenverantwortlich wahrzunehmen. Zu den typischen Merkmalen einer selbstst?ndigen T?tigkeit geh?ren beispielsweise die eigenst?ndige Entscheidung ?ber

– die Einkaufs- und Verkaufspreise,
– den Warenbezug,
– die Einstellung von Personal,
– den Einsatz von Kapital und Maschinen,
– die Zahlungsweise der Kunden (z. B. Gew?hrung von Rabatten, sofortige Barbezahlung, Stundungsm?glichkeiten) oder
– Art und Umfang von Werbema?nahmen f?r das eigene Unternehmen (z. B. Nutzung eigener Briefk?pfe).

Selbstst?ndige sind in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig.

Selbstst?ndige, die
– regelm??ig und im Wesentlichen nur f?r einen Auftraggeber t?tig sind und
– keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem Verdienst von mehr als 450 Euro / Monat besch?ftigen, unterliegen grunds?tzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Innerhalb der ersten drei Jahre k?nnen sie sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.

Scheinselbstst?ndigkeit: Definition Arbeitnehmer
Besch?ftigung ist die nichtselbstst?ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh?ltnis. Anhaltspunkte f?r eine Besch?ftigung sind die T?tigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (? 7 Abs. 1 SGB IV). Entscheidend ist weiterhin, dass die Besch?ftigung gegen Arbeitsentgelt ausge?bt wird.

Mit dem ihm zustehenden Weisungs- bzw. Direktionsrecht kann der Arbeitgeber

– die Arbeitszeit,
– den Arbeitsort,
– die Arbeitsdauer sowie
– die Art der Arbeitsausf?hrung

des Arbeitnehmers bestimmen.

Anhaltspunkte f?r die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebes sind beispielsweise:

– ein fester Arbeitsplatz mit Arbeitsmitteln, die vom Arbeitgeber zur Verf?gung gestellt werden,
– Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall,
– ?berstundenverg?tung,
– Urlaubsanspruch sowie
– Anspruch auf Sozialleistungen des Betriebes (z. B. betriebliche Altersversorgung).

“Der Grad der pers?nlichen Abh?ngigkeit h?ngt stets von der Eigenart der jeweiligen T?tigkeit ab”, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken.

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