Essen – Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert dar?ber, dass Einzahlungen eines Wohnungseigent?mers in die Erhaltungsr?cklage einer Wohnungseigent?mergemeinschaft – zum Beispiel im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen – im Zeitpunkt der Einzahlung steuerlich noch nicht abziehbar sind. Werbungskosten bei den Eink?nften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der R?cklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden.
Trotz der ge?nderten Rechtsstellung einer Eigent?mergemeinschaft durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG-Reform) im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigent?mergemeinschaft die volle Rechtsf?higkeit zuerkannt wurde, bleibt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 14.1.2025 – IX R 19/24, ver?ffentlicht am 25.2.2025, BStBl 2025 II S. 291) bei seiner bisherigen Sichtweise zur (Nicht-)Abzugsf?higkeit von Zahlungen in die Erhaltungsr?cklage einer Wohnungseigent?mergemeinschaft als Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseink?nfte. Ein Werbungskostenabzug ist danach erst m?glich, wenn das in der R?cklage gesammelte Geld im Rahmen einer tats?chlichen Erhaltungsma?nahme ausgegeben wird.
Quelle: Bundesfinanzhof,
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/stre202510025/
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