Essen – Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Er?ffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Gesch?ftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, erkl?rt, wann im Einzelnen nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2021 vernichtet werden k?nnen.
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*
B?cher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchf?hrung), d. h. B?cher mit Eintragung vor dem 01.01.2012, Bilanzen und Inventare, die vor dem 01.01.2012 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*
Empfangene Handels- und Gesch?ftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Gesch?ftsbriefen, sonstige Unterlagen, d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 01.01.2016 entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endg?ltig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anh?ngig sind.
Steuerberater Roland Franz r?t: “Notarielle Vertr?ge (z. B. hinsichtlich des Stammkapitals einer GmbH), Mietvertr?ge, Kautionsvereinbarungen in Mietvertr?gen, Zahlungsbelege in diesem Bereich und ?hnlich wichtige Dokumente sollten Sie immer im Original aufbewahren, um f?r m?gliche au?ergerichtliche und gerichtliche Verfahren mit Insolvenzverwaltern, Gesellschaftern u.v.m. gewappnet zu sein.”
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