Essen – Die B?rokratie in der Bundesrepublik Deutschland wird immer mehr zu einem Moloch. Im Mittelstand entwickeln sich alle m?glichen Vorschriften und Auflagen zu einem derart komplexen Bereich, den ein Unternehmer nicht mehr abarbeiten kann. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass das Transparenzregister am 27.06.2017 zur Umsetzung der 4. EU-Geldw?sche-Richtlinie eingef?hrt wurde (EU-Richtlinie 2015/849 vom 20.05.2015). Schon zum damaligen Zeitpunkt hat es aufgrund der hiermit verbundenen Bu?gelder bei Nichtbeachtung erhebliche Aufregung gegeben. Jetzt geht es weiter. Am 01.08.2021 trat nunmehr das vom Bundestag verabschiedete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft.
Hiernach m?ssen jetzt alle Rechtseinheiten ihre wirtschaftlichen Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitteilen. Nach dem Geldw?schegesetz meldepflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (AG, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine), eingetragene Personengesellschaften (oHG, KG einschlie?lich GmbH & Co. KG), Trusts und nicht rechtsf?hige Stiftungen.
„Nach neuer Gesetzeslage sind alle vorbenannten Gesellschaften, einschlie?lich etwaiger Mischformen, ausnahmslos meldepflichtig. Meldepflichtig sind stets die wirtschaftlichen Berechtigten der Gesellschaft. Die Meldung des oder der wirtschaftlichen Berechtigten hat grunds?tzlich unverz?glich, d. h. sofort zu erfolgen“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.
Selbstverst?ndlich gibt es in unserem Rechtssystem immer ?bergangsfristen.
Die Meldefrist betr?gt:
-f?r AG, SE, KGaA 30.03.2022
-f?r GmbH, Genossenschaft, Partnerschaftsgesellschaft 30.06.2022
-in allen anderen F?llen (oHG, KG) 31.12.2022.
Die Meldung hat ausschlie?lich elektronisch zu erfolgen.
„Bei Versto? gegen die Meldepflichten gibt es einen entsprechenden Bu?geldkatalog, der bereits bei einfach gelagerten F?llen bis zu 150.000 EUR – Tendenz steigernd – vorsieht. Sie sollten also kurzfristig ?berpr?fen, was zurzeit bei Ihnen im Transparenzregister ver?ffentlicht ist und dann anschlie?end kurzfristig – zumindest innerhalb der Fristen – die notwendigen Meldungen vornehmen“, r?t Steuerberater Roland Franz.
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