Steuerfreie (Corona-) Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.03.2022 verlängert

Essen – Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuern die Zahlungsfrist f?r die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.03.2022 verl?ngert wurde. Im Jahressteuergesetz 2020 war zuvor bereits eine Verl?ngerung bis Juni 2021 beschlossen worden (urspr?nglich 31.12.2020).

Arbeitgeber haben dadurch die M?glichkeit, ihren Besch?ftigten Beihilfen und Unterst?tzungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gew?hren. Voraussetzung daf?r ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterst?tzungen zus?tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

“Bitte beachten Sie, dass die jetzige Fristverl?ngerung nur den Zeitraum erweitert, in dem der Betrag gew?hrt werden kann. Sie f?hrt nicht dazu, dass die 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden k?nnten. 1.500 EUR ist die H?chstsumme f?r den ganzen Zeitraum, nicht f?r das Kalenderjahr. Die Auszahlung kann auch pro Dienstverh?ltnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Mini-Jobber bei 2 Arbeitgebern, k?nnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten”, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.

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