Essen – Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert dar?ber, dass Beitr?ge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag als eigenst?ndige Werbungskosten abgesetzt werden k?nnen und ab 2026 die steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden und Mitgliedsbeitr?gen deutlich erh?ht wird.
Das Steuer?nderungsgesetz 2025 wurde am 4. 12. 2025 vom Bundestag verabschiedet. Am 19. 12. 2025 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu und am 23. 12. 2025 wurde es im Bundesgesetzblatt ver?ffentlicht. Damit hat es Gesetzeskraft erlangt.
Neu im letzten Moment hinzugekommen:
Die gesamten im Jahr gezahlten Gewerkschaftsbeitr?ge werden zus?tzlich zur Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro vom Finanzamt ber?cksichtigt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat 400 Euro Gewerkschaftsbeitr?ge und 500 Euro weitere Werbungskosten, zum Beispiel f?r Fahrtkosten. Er erh?lt 1.230 Euro (Pauschale) + 400 Euro (Gewerkschaft) = 1.630 Euro statt nur der Pauschale.
Dar?ber hinaus wurde beschlossen, die H?chstbetr?ge f?r die Abzugsf?higkeit von Parteispenden anzuheben.
?Die H?chstbetr?ge f?r die f?nfzigprozentige direkte Steuererm??igung gem?? ? 34g EStG sowie der zus?tzliche Sonderausgabenabzug werden verdoppelt. Das bedeutet, dass Spender weniger Steuern zahlen m?ssen, da ein gr??erer Teil direkt von der Steuerschuld abgezogen wird?, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.
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