Essen – Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erkl?rt, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23, BStBl 2026 II, S. 219) entschieden hat, dass Stellplatz- oder Garagenkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf?hrung nicht zu den auf 1.000 Euro monatlich begrenzten Unterkunftskosten geh?ren, sondern, soweit notwendig, zus?tzlich und unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar sind.
Ma?geblich ist, dass diese Aufwendungen nicht f?r die Nutzung der Unterkunft selbst entstehen, sondern ein eigenst?ndiges Wirtschaftsgut betreffen. Sie sind daher den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsf?hrung zuzuordnen.
?Steuerpflichtige k?nnen neben der Miete und den Betriebskosten der Zweitwohnung laut BFH auch notwendige Stellplatzkosten geltend machen, ohne dass diese den H?chstbetrag von 1.000 Euro monatlich mindern. Das ist ein relevanter Vorteil, insbesondere in St?dten mit angespannter Parksituation oder verpflichtend mitvermietetem Stellplatz?, res?miert Steuerberater Roland Franz.
Quelle: NWB-Verlag, NWB 16/2026
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