Essen – Pandemiebedingt werden die Auslandstage- und Auslands?bernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1. Januar 2022 nicht neu festgesetzt. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die zum 1. Januar 2021 ver?ffentlichten Betr?ge somit f?r das Kalenderjahr 2022 unver?ndert fortgelten.
Demzufolge sind die durch das Finanzministerium (BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2020 zur „Steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenverg?tungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2021″“ – Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) Seite 1256) ver?ffentlichten steuerlichen Pauschbetr?ge auch f?r das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. Die Reisekosten ver?ndern sich daher 2022 gegen?ber 2021 nicht. Es bleibt alles beim Alten.
Einzelheiten und die jeweiligen Auslandspauschbetr?ge k?nnen auch unter
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-12-03-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 nachgelesen werden.
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