Einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur bAV bei Abschluss eines Neuvertrages m?ssen Unternehmen bereits seit 1. Januar 2019 leisten. Er besagt: Spart der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers Sozialversicherungsbeitr?ge, muss der ersparte Arbeitgeber-Anteil in Form eines Zuschusses (bis zu 15 Prozent des Umwandlungsbeitrags) geleistet werden. Gesetzliche Grundlage ist das Betriebsrentenst?rkungsgesetz von 2017.
Ab 1. Januar 2022 gilt diese Zuschusspflicht nun auch f?r Altvertr?ge. Die Regelung ist nach ?19 Allgemeine Tarif?ffnungsklausel BetrAVG tarifdispositiv. Die gesetzliche Zuschusspflicht des Arbeitgebers gilt damit immer dann, wenn keine anderweitigen Regelungen in einem g?ltigen Tarifvertrag beschlossen wurden. Eine Abweichung zuungunsten des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ist abh?ngig davon, ob der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung seines Arbeitnehmers eine Ersparnis in der Sozialversicherung hat.
Eine detaillierte ?bersicht der Neuerungen inklusive erkl?render Rechenbeispiele hat die NEXUS / EPS zusammengestellt, abrufbar unter https://nexus-enterprisesolutions.de/unternehmen/pdf-download.
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