Essen – Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) sorgt daf?r, dass f?r bestimmte k?nftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vorgenommen wird. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass dies ein Zeitfenster von grunds?tzlich drei Jahren er?ffnet, um die Investition durchzuf?hren. Die Steuerlast wird so in ein sp?teres Jahr verlagert.
„Lassen Sie die drei-Jahres-Frist verstreichen, ohne eine Investition vorzunehmen, m?ssen Sie die vorgenommene Gewinnminderung r?ckg?ngig machen und im Regelfall eine Steuernachzahlung plus Zinsen leisten“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.
Um f?r kleine und mittlere Unternehmen mehr Flexibilit?t und eine Planungssicherheit w?hrend der Corona-Krise zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Investitionsfrist f?r einen in 2017 und 2018 gebildeten IAB vorgesehen.
„Danach haben Sie f?r einen in 2017 gebildeten IAB f?nf Jahre Zeit, um die geplante Investition durchzuf?hren. F?r in einen 2018 gebildeten IAB sind vier Jahre f?r die geplante Anschaffung oder Herstellung vorgesehen. Die Verl?ngerung der Investitionszeit ist Teil des Gesetzes zur Modernisierung des K?rperschaftsteuerrechts“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.
Keywords:L?ngere,Frist,Investitionsabzugsbetrag