Essen – Seit 2009 ist die Verrechnung von Spekulationsverlusten mit Aktien auf Spekulationsgewinne mit Aktien beschr?nkt (1) und ebenso lange ist die Rechtm??igkeit dieser Beschr?nkung umstritten. Der Bundesfinanzhof hatte bereits zahlreiche Verfahren (2) zu diesem Thema zu entscheiden. Bisher stellte sich der Bundesfinanzhof immer auf den Standpunkt, der Gesetzgeber hat hier die Freiheit zu gestalten und zu entscheiden. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass sich nun ein Sinneswandel anzubahnen scheint.
Mit einem sogenannten Vorlagebeschluss (3) gaben die Richter des Bundesfinanzhofs die Frage, ob die Einschr?nkung der Verrechnung von Spekulationsverlusten mit dem allgemeinen Grundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetztes vereinbar ist, an das Bundesverfassungsgericht weiter (4).
“Haben Sie noch nicht verrechnete Aktienverluste oder entstehen Ihnen neue Verluste aus dem Verkauf von Aktien, sollten Sie f?r alle noch nicht rechtskr?ftigen Steuerbescheide einen Antrag auf Verrechnung dieser Verluste mit positiven anderen Kapitalertr?gen nach ? 32d Abs. 4 EStG stellen. Lehnt das Finanzamt ab – womit zu rechnen ist – m?ssen Sie Einspruch gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid einlegen und gegebenenfalls ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragen. Verweisen Sie in Ihrem Einspruch auf das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen 2 BvL 3/21”, weist Steuerberater Roland Franz auf m?glichen Handlungsbedarf hin.
Anm.
(1)
Verluste aus Aktienverk?ufen nur eingeschr?nkt verrechenbar: Eink?nfte aus Kapitalverm?gen werden grunds?tzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25% besteuert. Aus diesem Grund d?rfen Verluste aus Kapitalverm?gen gem?? ? 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nur mit sonstigen positiven Eink?nften aus Kapitalverm?gen ausgeglichen werden. F?r Verluste aus der Ver?u?erung von Aktien (? 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) gilt eine zus?tzliche Verlustverrechnungsbeschr?nkung. Sie d?rfen nicht mit anderen positiven Eink?nften aus Kapitalverm?gen, sondern nur mit Aktienver?u?erungsgewinnen ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber hat die Regelung urspr?nglich damit begr?ndet, dass auf diesem Wege Risiken f?r den Staatshaushalt verhindert werden sollen.
(2)
Unternehmensteuerreformgesetz urs?chlich: Die aktuelle Rechtslage geht auf das Unternehmensteuerreformgesetz von 2008 zur?ck. Mit ihm wurde die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatverm?gen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Ver?u?erung von Kapitalanlagen zu den Eink?nften aus Kapitalverm?gen (? 20 Abs. 2 S?tze 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertver?nderungen seitdem in vollem Umfang und unabh?ngig von einer Haltefrist der Besteuerung.
(3)
Bundesfinanzhof (BFH)- Beschluss: Aktenzeichen VIII R 11/18; Bundesverfassungsgericht: Aktenzeichen 2 BvL 3/21
(4)
BFH erachtet Gesetz als verfassungswidrig: Der BFH hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach Auffassung der Bundesrichter bewirkt ? 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Ver?u?erung von Aktien oder aus der Ver?u?erung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Der BFH erachtet diese Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung f?r Aktienver?u?erungsverluste als ungerechtfertigt. Weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbr?uchlicher Gestaltungen oder aus anderen au?erfiskalischen F?rderungs- und Lenkungszielen ergebe sich eine zul?ssige Rechtfertigung f?r diese Ungleichbehandlung. Das Bundesverfassungsgericht muss jetzt die Verfassungsm??igkeit des Unternehmensteuerreformgesetzes pr?fen.
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