Betriebliche Altersversorgung: Zuschusspflicht des Arbeitgebers ab 2022 auch für Altverträge

Betriebliche Altersvorsorge hat viele Gesichter. Eine freiwillige betriebliche Zusatzrente kann ?ber Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktzusagen oder Unterst?tzungskassen erfolgen. Mit der Durchf?hrung einer Entgeltumwandlung k?nnen all diese Modelle f?r Arbeitnehmer attraktiv sein. Denn die Beitr?ge sind bei einigen Formen steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch der Arbeitgeber spart damit rund 20 Prozent an Lohnnebenkosten ein. Doch einen Gro?teil ihrer Einsparungen m?ssen Arbeitgeber jetzt den Arbeitnehmern per Gesetz zukommen lassen. Was seit 2019 f?r Neuvertr?ge galt, gilt seit dem 1.1.2022 auch f?r Altvertr?ge: ein verpflichtender Zuschuss in H?he von 15 Prozent.

Arbeitgeber sind zur Entgeltumwandlung verpflichtet

Entgeltumwandlung bedeutet, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers jeden Monat ein Teil seines Bruttolohns in einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) abgef?hrt wird. Dies ist keine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, denn er ist seit 2002 gesetzlich verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine bAV anzubieten. Welches bAV-Modell angeboten wird, bleibt in der Regel dem Arbeitgeber ?berlassen.

Mit bAV in der Einzahlungsphase Steuern sparen

Da die Altersvorsorgebeitr?ge vom Bruttolohn abflie?en, fallen keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitr?ge an. Bis zum H?chstbetrag geht die volle Summe in die Altersvorsorge ein. Ein Arbeitnehmer m?chte zum Beispiel monatlich 200 Euro von seinem Bruttolohn wegsparen. Somit gehen 200 Euro in seinen Altersvorsorgevertrag ein. Zudem wird der zu versteuernde Lohn durch das Vorsorgesparen um 200 Euro monatlich gek?rzt. Auf ein Jahr betrachtet muss der Arbeitnehmer aus dem Beispiel 2.400 Euro weniger versteuern.

H?chstgrenzen f?r Steuerersparnis ber?cksichtigen

Es gibt zwei verschiedene Freibetr?ge f?r ein und dieselbe Einzahlung in den bAV-Vertrag. Der eine Freibeitrag betrifft die Beitr?ge zur Sozialversicherung, der andere die Lohnsteuer. Die Sozialversicherung betreffend sind Einzahlungen im Jahr 2022 bis 3.384 Euro j?hrlich befreit. Erst bei Einzahlungen dar?ber werden die Beitragss?tze erhoben. Der Freibetrag f?r die Lohnsteuer ist doppelt so hoch und betr?gt 6.768 Euro in 2022. Diese Freibetr?ge betreffen Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Bei Vertr?gen mit Unterst?tzungskassen oder Direktzusagen greift zwar der Sozialversicherungsfreibetrag, die Steuerfreiheit auf Sparbeitr?ge gilt aber unbegrenzt.

Vorteile des Arbeitgebers m?ssen weitergegeben werden

Durch die Absenkung der sozialversicherungspflichtigen Bruttobez?ge der Besch?ftigten spart der Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten seiner Mitarbeiter rund 20 Prozent ein. Diese Ersparnis k?nnen Arbeitgeber nun nicht mehr f?r sich allein verbuchen. Denn einen Gro?teil davon bekommen Arbeitnehmer jetzt ?ber den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss als Unterst?tzung f?r ihre Altersvorsorge zur?ck. So sieht es das Betriebsrentenst?rkungsgesetz vor.

Es wurde festgelegt, dass Arbeitgeber ihren Besch?ftigten Zusch?sse in H?he von 15 Prozent auf die Sparbeitr?ge gew?hren m?ssen. Das gilt seit dem Jahr 2019 f?r Neuvertr?ge und seit diesem Jahr f?r alle bestehenden Vertr?ge, also diejenigen, die vor 2019 geschlossen wurden. Davon profitieren Besch?ftigte mit Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. F?r Unterst?tzungskassen und Direktzusagen gilt das nicht.

Eine Ausnahme bilden Besch?ftigte, deren Bruttogehalt die Beitragsbemessungsgrenze f?r die Sozialversicherung ?bersteigt. Haben diese Mitarbeiter einen bAV-Vertrag am Laufen, spart der Arbeitgeber auf den ?bersteigenden Teil keine Sozialabgaben mehr ein. Sofern es f?r den Arbeitgeber zu keiner Ersparnis kommt, entf?llt die Zuschusspflicht. Der Zuschuss ist ebenfalls auf die tats?chliche H?he der Ersparnisse begrenzt und dar?ber hinaus nicht verpflichtend.

Die bAV bleibt weiterhin f?r Arbeitgeber attraktiv

Abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung ist es f?r Arbeitgeber immer noch attraktiv, den Besch?ftigten eine bAV anzubieten. Neben den verbleibenden rund f?nf Prozent an Ersparnis bei den Sozialabgaben kann der Arbeitgeber n?mlich die Zusch?sse als Betriebsausgaben steuerlich absetzen.

Tipp der Lohnsteuerhilfe Bayern: Arbeitnehmer k?nnen bei ihren Gehaltsverhandlungen dieses Thema gut aufgreifen. Gibt es nicht mehr Bruttoentgelt, so kann zum Beispiel ?ber eine Erh?hung des Zuschusses f?r die bAV verhandelt werden. Dies ist f?r den Chef meist g?nstiger, als das Gehalt aufzustocken. Dann bekommt der Mitarbeiter zwar nicht mehr Geld aufs Gehaltskonto, aber daf?r sp?ter eine h?here Rente.

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