Berufliche Telefon- und Internetkosten absetzbar

Essen – Wer sein Festnetz- oder Mobiltelefon dazu benutzt, um berufliche Telefongespr?che zu f?hren und zu empfangen (Kunden- oder Lieferantengespr?che, Organisation von Dienst- oder Gesch?ftsreisen, Bestellung von Arbeitsmitteln, Erkundung von Fortbildungsma?nahmen, Einholung beruflicher Fachinformationen u.v.m.), kann die dadurch verursachten beruflichen Telekommunikationskosten in Form von Geb?hren und laufenden Kosten als Werbungskosten gem. R 9.1 Abs. 5 Satz 1 Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2015) absetzen.

“Wenn Sie berufliche Schriftst?cke bzw. Dokumente per Fax versenden oder ?ber das Internet berufliche E-Mails verschicken und empfangen sowie berufsbedingte Recherchen auf diversen Webseiten durchf?hren, sind auch diese Kosten als Werbungskosten absetzbar”, erkl?rt Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert.

Absetzbare Telekommunikationskosten sind der berufliche Anteil der Grundgeb?hr und der Einzelgespr?chsgeb?hren bzw. der Flatrate-Geb?hr bei einem Festnetz- oder Mobiltelefon (Handy), der Geb?hren f?r das Versenden von beruflichen Telefaxen, die anteiligen Kosten der beruflichen Internetnutzung, die Mietkosten bzw. der ggf. abzuschreibende Kaufpreis f?r beruflich genutzte Telefonanlagen und sonstige Telekommunikationsger?te, die anteiligen Anschlusskosten oder das Bereitstellungsentgelt f?r die Einrichtung eines neuen oder die ?bernahme eines bestehenden Anschlusses, berufsbedingte Reparaturkosten einer Telefonanlage oder einzelner Ger?te (z. B. Telefon, Fax, Anrufbeantworter).

F?r den privaten Kostenanteil einer Reparatur in Ihrem Haushalt kommt eine Steuererm??igung f?r haushaltsnahe Aufwendungen gem. ? 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) in Betracht.

Es gibt zwei M?glichkeiten, berufsbedingte Telekommunikationskosten in der Steuererkl?rung geltend zu machen: Die Pauschalabrechnung und die Abrechnung mit Aufzeichnungen. Grundlage daf?r ist ein Telefonerlass der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministers f?r Finanzen (BMF) vom 20.11.2001, BStBI. 2001 I S. 993).

“Sie k?nnen den steuerlich abziehbaren Anteil Ihrer monatlichen Telefonkosten pauschal ermitteln, ohne die beruflichen Telefongespr?che im Einzelnen nachweisen zu m?ssen. Voraussetzung f?r den pauschalen Abzug ist aber, dass Sie erfahrungsgem?? beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen haben (R 9.1 Abs. 5 Satz 4 LStR 2015). Pro Monat k?nnen pauschal bis zu 20 % der Telekommunikationsaufwendungen, h?chstens jedoch 20,00 EUR, abgesetzt werden. Statt dem Finanzamt f?r jeden Monat des Jahres die Telefonrechnung vorzulegen, haben Sie auch die M?glichkeit, aus den Telefonrechnungsbetr?gen dreier zusammenh?ngender Monate (z. B. von April bis Juni) einen monatlichen Durchschnittsbetrag zu ermitteln (R 9.1 Abs. 5 Satz 5 LStR 2015)”, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.

Dann wird f?r jeden Monat des Jahres von diesem Durchschnittsbetrag – und nicht von den tats?chlichen Rechnungsbetr?gen – der pauschal absetzbare Teil der Telekommunikationsaufwendungen berechnet. Der monatliche Durchschnittsbetrag gilt f?r den gesamten Veranlagungszeitraum und muss jedes Jahr neu berechnet werden.

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