ThomasLloyd-Gruppe, Cleantech: neue KSR Gerichtsurteile – Vermittlerhaftung – Blind-Pool-Risiko

Das Landgericht Regensburg gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anlagevermittler den von Rechtsanwalt und Fachanwalt Siegfried Reulein, KSR Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht N?rnberg, vertretenen Anleger nicht zutreffend ?ber die Risiken der ihm vermittelten Kommanditbeteiligungen an der 2. Cleantech und 5. Cleantech aufgekl?rt hat.

Insbesondere hat der Vermittler nach Auffassung des Gerichts den Anleger nicht ?ber das sog. Blind-Pool-Risiko aufgekl?rt und dem Anleger auch Verkaufsprospekte nicht rechtzeitig ?berlassen.

Es hat den Anlagevermittler nun zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Freistellung des Anlegers von allen weiteren Verpflichtungen aus den Beteiligungsverh?ltnissen, insbesondere weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen verurteilt.

Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassend ?ber die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzukl?ren. Unterl?sst er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzanspr?che wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.

Anleger, die ?ber Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der „ThomasLloyd-Gruppe“ abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts pr?fen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollst?ndig ?ber die Risiken aufgekl?rt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzanspr?che zustehen k?nnen.

Die Erfahrung aus zahllosen Gespr?chen mit Anlegern von „ThomasLloyd“ zeigt, dass der weit ?berwiegende Teil der Anleger ?ber die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Pr?fung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen f?r ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.

Die Kanzlei KSR vertritt bereits mehrere hundert gesch?digte Mandanten gegen ThomasLloyd-Gruppe und bietet Ersteinsch?tzungen sowie anwaltliche Unterst?tzung an.

Die Betroffenen Anleger sollten bei Problemen mit ihren Investments nicht mehr z?gern, in der Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Fonds.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist spezialisiert auf die Vertretung von gesch?digten Kapitalanlegern im Vorgehen gegen fehlerhafte Anlageberatung und bietet bundesweite Vertretung. Wir sind bestens vertraut mit den Argumenten der Gegenseite und der aktuellen Rechtsprechung.

Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzanspr?che verj?hren k?nnen.

Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte

Verschiedene Gerichte, einschlie?lich des Bundesgerichtshofs, haben zugunsten der Anleger geurteilt und die M?glichkeit von Schadensersatzanspr?chen bekr?ftigt.

Mit Urteil vom 25.11.2024 (Az.: 2-01 O 70/24) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung von EUR 610.000,00 nebst Zinsen an einen Anleger verurteilt.

Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, N?rnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach K?ndigung der Vertr?ge blieben die R?ckzahlung der Anlagebetr?ge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei R?ckzahlung der Geldanlagen begr?ndete, musste Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben werden, um die Anspr?che des Anlegers durchzusetzen.

Diesen Einwendungen, welche die Gesellschaft auch im gerichtlichen Rechtsstreit vorgetragen hat, hat das Landgericht Frankfurt am Main keine Folge geleistet. Vielmehr ist es der Argumentation von Rechtsanwalt Siegfried Reulein gefolgt.

Das Landgericht Frankfurt am Main gelangt nun in Bezug auf nachrangige Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH zu dem Ergebnis, dass die Anspr?che des Anlegers f?llig sind und die Gesellschaft sich gerade nicht auf die Vereinbarung des qualifizierten Nachrangs berufen kann. Dies aus zweierlei Gr?nden.

So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangr?cktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Landgericht nicht davon zu ?berzeugen, dass sie unmittelbar nach der K?ndigung der Vertr?ge durch R?ckzahlung der Anlagebetr?ge in Insolvenzgefahr geraten w?re. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das Landgericht nicht zu ?berzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gew?hrten Patronatserkl?rung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschr?nkt mit finanziellen Mitteln unterst?tzt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu k?nnen.

Es handelt sich um eine f?r Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch ?berzeugt.

Das Oberlandesgericht Zweibr?cken entschied im Mai 2023, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keinen Einfluss auf bereits wirksam erfolgte K?ndigungen von Genussrechtsbeteiligungen hat. Selbst wenn nach der K?ndigung eine R?cknahmeerkl?rung erfolgte, ist aufgrund der Umwandlung in ein R?ckgew?hrschuldverh?ltnis keine wirksame R?cknahme m?glich.

Parallel dazu best?tigte das Brandenburgische Oberlandesgericht im August 2023 einen Schadensersatzanspruch wegen der Nichtgew?hrung gleichwertiger Rechte nach der Verschmelzung.

Im Jahr 2025 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten gesch?digter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.

Der BGH ist nunmehr wiederholt mit Anlageprodukten der ThomasLloyd-Gruppe befasst. Gegenstand einer aktuellen Entscheidung vom 03.06.2025 – II ZR 156/23 – war einmal mehr die Umwandlung von Genussrechten bzw. atypisch stillen Beteiligungen in Aktien, ?ber welche Anleger im Februar 2019 durch die Anlegerverwaltung von ThomasLloyd informiert worden sind. Diese teilte mit, dass es aufgrund einer Verschmelzung der urspr?nglichen Emittentin und der ThomasLloyd Investments GmbH mit der CT Infrastructure Holding Ltd. zu einer automatischen Umwandlung der Genussrechte bzw. der atypisch stillen Beteiligung in Aktien zu EUR 0,01 / Aktie gekommen sei.

Den Anlegern wurde sodann in einer Anlegerinformation mitgeteilt, welchen Anlagebetrag sie geleistet haben und wie hoch der rechnerische Wert der Genussrechte zum 31.12.2018 ist. Zudem wird ein Auszug aus dem Aktenregister vorgelegt, in welchem die Anzahl der dem Anleger nun zugewiesenen Aktien und der Gesamtbeteiligungsbuchwert ausgewiesen wird.

Zahlreiche Anleger haben hierauf die au?erordentliche K?ndigung erkl?rt und die Auszahlung des eingebrachten Kapitals geltend gemacht, so auch im vorliegenden Fall.

Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen, die wir
aktuell bearbeiten u.a.:

– Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D

– Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24

– Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario

– Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario

– Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech

Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI
– Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04

– ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)

– DB 02/2020 USD ACC

– DB 02/2020 GBP DIS

– DB 02/2020 AUD ACC

– DB 02/2020 USD DIS

– DB 02/2020 GBP ACC

– DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)

– ThomasLloyd Global High Yield Fund 425

– ThomasLloyd Global High Yield Fund 450

– ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg

Zusammenfassung aller Unterlagen, die f?r die Bearbeitung ben?tigt werden:

– Zeichnungsschein und Vertr?ge

– etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft

– Zahlungsnachweise

– Dokumentation, die Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente

– Police Rechtsschutzversicherung, m?glichst mit ARB

Als Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir auf die Beratung von Mandanten in allen Fragen der Verm?gensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabh?ngig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzanspr?chen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in F?llen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht f?r uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende pers?nliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Vordergrund.

Die KSR Rechtsanwaltskanzlei, seit ?ber 20 Jahren auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, bietet individuelle Beratung in allen Aspekten der Verm?gensanlage, einschlie?lich der Durchsetzung von Schadensersatzanspr?chen und dem Umgang mit Anlagebetrug sowie Schneeballsystemen.

Zur Kontaktaufnahme

KSR Rechtsanwaltskanzlei
Main Donau Park
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3. Stock
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Fax: 0911/760 731 120
E-Mail: info@ksr-law.de

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