Essen – Was versteht man unter „haushaltsnahen Besch?ftigungsverh?ltnissen“, „haushaltsnahen Dienstleistungen“ und „Handwerkerleistungen“ und wie werden diese steuerlich ber?cksichtigt? Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, erkl?rt dazu, dass der Fiskus haushaltsnahe Besch?ftigungsverh?ltnisse, die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Handwerkerleistungen f?r Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma?nahmen durch Steuererm??igungen f?rdert.
Was ist der Unterschied zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen?
„Im Gegensatz zu den haushaltsnahen Dienstleistungen werden die sogenannten Handwerkerleistungen im und ums Haus immer von geschulten Fachkr?ften ?bernommen. Dazu z?hlen beispielsweise Fensterrenovierungen, die Wartung der Heizungsanlage oder Dacharbeiten“, erl?utert Steuerberater Roland Franz.
Handwerkerleistungen
Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Geb?udesanierung dienen, sind 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt f?r Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es also 1.200 Euro bei der Steuererkl?rung zur?ck.
Was geh?rt zu den haushaltsnahen Handwerkerleistungen?
-Arbeiten an Innen- und Au?enw?nden,
-Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.?.,
-Reparatur oder Austausch von Fenstern und T?ren, Streichen/ Lackieren von T?ren, Fenstern (innen und au?en), Wandschr?nken, Heizk?rpern und -rohren,
-Reparatur oder Austausch von Bodenbel?gen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
-Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
-Modernisierung oder Austausch der Einbauk?che,
-Modernisierung des Badezimmers,
-Reparatur und Wartung von Gegenst?nden im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrsp?ler, Herd, Fernseher, PC),
-Ma?nahmen der Gartengestaltung,
-Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundst?ck sowie
-Kontrollaufwendungen (z.B. Schornsteinfeger, Kontrolle von Blitzschutzanlagen).
Es ist nicht darauf abzustellen, ob es sich bei den Aufwendungen f?r die einzelne Ma?nahme um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.
„Handwerkliche T?tigkeiten im Rahmen einer Neubauma?nahme sind jedoch nicht beg?nstigt“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken und f?hrt weiter aus: „Als Neubauma?nahmen gelten alle Ma?nahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen erstmaliger Bezugsfertigkeit durchgef?hrt werden, z.B. beim Bau eines Einfamilienhauses.“
Hingegen stellt z.B. der nachtr?gliche Ausbau des Dachgeschosses oder der nachtr?gliche Bau eines Wintergartens in einem selbstbewohnten Einfamilienhaus keine Neubauma?nahme, sondern eine beg?nstigte Ma?nahme dar.
Was z?hlt nicht zu den Handwerkerleistungen?
-Starthilfe bzw. Reparaturen bei einem Pkw,
-Erstellung eines Energieausweises,
-Architektenleistung f?r gr??ere Modernisierungsaufwendungen.
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