Rechnung – Das muss drinstehen (Teil III)

Essen – Nachdem sich Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, in Teil I und II „Rechnungen – das muss drinstehen“ mit den Pflichtangaben und den Angaben zur Leistungserbringung besch?ftigt hat, behandelt Teil III das Thema der Rechnungen von Handwerkern an Privatkunden und den Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten.

Ausweis von Handwerkerleistungen

Beg?nstigte Leistungen

„Der Kunde kann eine Erm??igung seiner Einkommensteuer beantragen, wenn der Handwerker Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsma?nahmen in seinem Haushalt oder Garten durchf?hrt. Beg?nstigt sind alle handwerklichen T?tigkeiten im Bereich der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz. Dabei darf auch etwas Neues im vorhandenen Haushalt geschaffen werden, zum Beispiel ein neuer Kachelofen eingebaut werden; der Neubau eines Hauses oder ein Anbau ist aber nicht beg?nstigt. Dagegen sind auch Arbeiten auf dem Grundst?ck beg?nstigt, zum Beispiel im Garten.

Weitere Beispiele f?r beg?nstigte Handwerkerleistungen sind:

– Arbeiten am Dach, am Fu?boden, an der Fassade, in der Garage oder an den Au?en- und Innenw?nden,
– Austausch oder Modernisierung von Einbauk?chen, von Bodenbel?gen oder Fenstern,
– Sanierung von Badezimmern,
– ?berdachung eines PKW-Stellplatzes auf dem Grundst?ck, beziehungsweise eines Carports oder einer Terrasse,
– Wartung und Reparatur von Elektroanlagen oder Fahrst?hlen,
– Heizungswartung und Schornsteinfegerleistungen,
– Rohrreinigungsarbeiten auf dem Grundst?ck,
– Sch?dlingsbek?mpfung,
– Gartenpflege und -neugestaltung sowie Pflasterarbeiten auf dem Grundst?ck,
– Reparatur elektronischer Ger?te im Haushalt des Kunden, nicht im Betrieb des Handwerkers, z.B. die Reparatur von Fernsehern, Wasch- oder Geschirrsp?lmaschinen im Haushalt des Kunden,
– Winterdienst, und zwar auch, soweit der ?ffentliche Gehweg vor dem Haus des Kunden ger?umt wird.

Beg?nstigter Anteil der Leistung

Die Erm??igung betr?gt 20 Prozent, genauer gesagt maximal 1.200 Euro, der vom Handwerker in Rechnung gestellten Arbeitskosten inklusive Fahrtkosten, Entsorgung des ersetzten Materials und Kosten f?r Verbrauchsmittel, wie zum Beispiel Reinigungs-, Schmier- und Sp?lmittel oder Streugut. Nicht beg?nstigt sind die Materialkosten.
Beispiel: Die Arbeitskosten f?r das Aufstellen eines Bauger?sts sind beg?nstigt, nicht aber die vom Handwerker gezahlte Miete beziehungsweise die Materialkosten f?r das Bauger?st.

Keine Barzahlung
Der Kunde kann die Steuererm??igung nur in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag an den Handwerker ?berweist. Barzahlungen sind also sch?dlich.

Was ist bei der Rechnungslegung zu beachten?
„Damit der Kunde die Steuererm??igung geltend machen kann, muss der Handwerker den Anteil der beg?nstigten Arbeitskosten, inklusive Fahrtkosten, Entsorgung und Verbrauchsmittel, aber ohne Material, in der Rechnung gesondert ausweisen. Dies kann durch einen Zusatz am Ende der Rechnung geschehen, in dem der Handwerker dort den beg?nstigten Anteil als Bruttobetrag oder als Nettobetrag zuz?glich Umsatzsteuer ausweist“, betont Steuerberater Roland Franz.

Hinweis auf Aufbewahrungspflicht
Hat ein Handwerker eine Bauleistung an einen Nicht-Unternehmer oder an einen Unternehmer f?r dessen Privatbereich erbracht, muss er in der Rechnung darauf hinweisen, dass der Kunde die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren hat. Der Handwerker selbst muss aber ein Doppel der ausgestellten Rechnung in jedem Fall zehn Jahre aufbewahren.

Rechtsstand: 06.2024
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