Frankfurt/ Wiesbaden, 2. Dezember 2024 – Die E-Rechnung kommt. Auch private Vermieter m?ssen ab 1. Januar 2025 die digitalen Rechnungsdokumente empfangen k?nnen. Darauf weist Younes Frank Ehrhardt, Gesch?ftsf?hrer von Haus & Grund Hessen, hin.
„Alle Unternehmer im Sinne des ? 2 des Umsatzsteuergesetzes m?ssen ab 2025 E-Rechnungen von Unternehmen in Deutschland empfangen und speichern k?nnen, und damit auch private Wohnraumvermieter“, erl?utert Ehrhardt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn private Vermieter ausschlie?lich steuerfreie Ums?tze (nach ? 4 Umsatzsteuergesetz, UStG) t?tigen und damit auch keine M?glichkeit zu einer Umsatzsteueroption (? 9 UstG) haben.
„Nach Aussagen aus dem Bundesfinanzministerium reicht die Vorhaltung eines E-Mail-Postfaches bereits aus, der Empfangspflicht zu entsprechen, sofern nicht andere elektronische ?bermittlungswege zwischen den beteiligten Unternehmen vereinbart wurden.“ Bislang konnte der Empfang einer E-Rechnung abgelehnt werden – das ist ab 1. Januar 2025 nicht mehr m?glich.
„Die E-Rechnungen m?ssen jedoch auch elektronisch gespeichert werden“, so Ehrhardt weiter. „Rechnung ausdrucken, abheften und das elektronische Original l?schen, das ist ab 2025 nicht mehr gestattet.“ Sanktionen m?ssen Unternehmen und auch private Vermieter indes aktuell nicht f?rchten, kommen sie ihrer Verpflichtung bez?glich der E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025 nicht nach. Ehrhardt: „Das sieht das Gesetz derzeit nicht vor.“
Die E-Rechnung soll langfristig den Umsatzsteuerbetrug innerhalb der Europ?ischen Union eind?mmen. Ihre stufenweise Einf?hrung soll es der Finanzverwaltung erm?glichen, die umsatzsteuerrechtliche Richtigkeit von Rechnungen weitgehend automatisiert zu pr?fen.
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