Mit Beiträgen zur Altersvorsorge Steuern sparen

Seit zwei Jahrzehnten ist bekannt, dass f?r viele Besch?ftigte die gesetzliche Rente im Alter nicht reichen wird, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Geringverdienern, Teilzeitbesch?ftigten und Minijobbern droht mitunter Altersarmut. Die Rente wird bei diesen Menschen nicht zum Leben reichen, sofern nicht eigene R?cklagen zur Vorsorge gebildet werden oder ein Verm?genspolster vorhanden ist, von dem im Alter gezehrt werden kann. Zudem werden die Renten nach der derzeitigen Rechtslage ab dem Jahr 2040 voll besteuert. Im Gegenzug wurde festgelegt, dass Beitr?ge f?r die k?nftige Rente absetzbar sind. Aber ganz so einfach ist es nicht, weil wir uns immer noch in der Umstellungsphase befinden und Beschr?nkungen in der H?he gelten. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) erl?utert, was Leser wissen sollten.

Was z?hlt im Steuerrecht als Altersvorsorge?

Die absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen werden aktuell auf Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, berufsst?ndische Versorgungseinrichtungen und R?rup-Vertr?ge begrenzt. Der Abzug wird auf der Anlage Vorsorgeaufwand beantragt. Au?erdem gibt es Altersvorsorgebeitr?ge, wie z.B. Einzahlungen in Riester-Vertr?ge, die woanders eingetragen werden. Diese sind n?mlich in der Anlage AV im Rahmen der Steuererkl?rung zu ber?cksichtigen. Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge, wie z.B. Direktversicherung oder Pensionskasse, werden beim Sonderausgabenabzug ?blicherweise nicht mehr ber?cksichtigt, da sie bereits steuerlich beg?nstigt sind.

In welchem Umfang sind Altersvorsorgebetr?ge absetzbar?

Altersvorsorgeaufwendungen sind inzwischen zum Gro?teil als Sonderausgaben absetzbar. Ganze 92 Prozent sind f?r das Jahr 2021 ber?cksichtigungsf?hig. Der Prozentsatz steigt derzeit j?hrlich um zwei Prozentpunkte an. Nach den Pl?nen der Bundesregierung soll ab 2023 ein vorgezogener Vollabzug kommen. Es werden nicht nur die verpflichtenden, sondern auch freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse ber?cksichtigt. Hierbei kann es sich um zus?tzlich eingezahlte Beitr?ge zur Erh?hung der Rentenanspr?che, Ausgleichszahlungen f?r Rentenabschl?ge bei einer Fr?hrente oder eine freiwillige Weiterversicherung, damit Anwartschaften und Anspr?che nicht verloren gehen, handeln. Auch Versicherungsl?cken k?nnen so geschlossen werden.

Das Absetzen gilt auch f?r Beitr?ge zur Alterskasse von Landwirten sowie berufsst?ndischen Versorgungseinrichtungen, vorausgesetzt, deren Leistungen sind mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Genauso werden auch die Beitr?ge zu einer R?rup-Rente steuerlich geltend gemacht. Bedingung ist ein zertifizierter Vertrag, der eine lebensl?ngliche Leibrente, die nicht vor dem 63. Lebensjahr beginnt, garantiert.

Bis zu welcher H?he sind Altersvorsorgebetr?ge sind absetzbar?

Der Sonderausgabenabzug ist in seiner H?he begrenzt. Egal, wie hoch das Einkommen aus der Berufst?tigkeit ist, als Absicherung f?r das Alter werden bei Singles maximal 25.787 Euro f?r das Jahr 2021 als Basiswert steuerlich anerkannt. Nimmt man von diesem Wert die 92 Prozent, so kann das zu versteuernde Einkommen maximal um 23.724 Euro reduziert werden und entsprechend dem pers?nlichen Einkommensteuersatz die Einkommensteuerlast senken. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppelt sich der Steuervorteil auf 47.448 Euro. Dabei ist es unerheblich, wer von beiden die Altersvorsorgeaufwendungen getragen hat.

Wie funktioniert das Absetzen und was ist zu beachten?

Seit dem Jahr 2020 werden die Altersvorsorgeaufwendungen nur mehr folgenderma?en berechnet: F?r die Ermittlung des Steuerabzugs sind alle beg?nstigten Altersvorsorgebeitr?ge aufzusummieren. Der Arbeitgeberanteil bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch von den absetzbaren Sonderausgaben wieder abzuziehen, da dieser schon steuerbefreit ist. Auch Minijobber d?rfen den Arbeitnehmeranteil ansetzen, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und nicht von der M?glichkeit der Befreiung Gebrauch gemacht haben.

Tipp von Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi: „Wurde der maximal absetzbare Betrag noch nicht erreicht, ist es eine ?berlegung wert, ob eine freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse oder in einen R?rup-Vertrag in Frage kommt. Dies ist in vielen F?llen nicht nur aus steuerlichen Gr?nden, sondern auch unter Vorsorgegesichtspunkten interessant.“

www.lohi.de/steuertipps

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