Essen – Durch das Gesetz f?r ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur St?rkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland hat der Gesetzgeber die Abschreibungsregelungen bei Gewinneink?nften ge?ndert. Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert dar?ber, dass die degressive Abschreibung f?r bewegliche abnutzbare Wirtschaftsg?ter des Anlageverm?gens f?r Investitionen ab dem 01. 07. 2025 wieder eingef?hrt wird. Zudem erm?glicht das Gesetz eine Abschreibung f?r Elektrofahrzeuge, wobei im Anschaffungsjahr eine Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten als steuerliche Anschubfinanzierung und Investitionsanreiz gew?hrt wird.
Steuerberater Roland Franz gibt eine kurze Einsch?tzung:
Die Abschreibungsm?glichkeiten haben sich durch das Gesetz f?r ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur St?rkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ge?ndert.
F?r Investitionen ab 01. 07. 2025 kann eine degressive Abschreibung f?r Investitionen in bewegliche abnutzbare Wirtschaftsg?ter des Anlageverm?gens in Anspruch genommen werden. Die degressive Abschreibung betr?gt das Dreifache der linearen Abschreibung, maximal aber 30 Prozent.
Die degressive Abschreibung ist – ebenso wie die lineare Abschreibung – mit der Sonderabschreibung gem?? ? 7g EStG kombinierbar.
F?r Investitionen in E-Fahrzeuge, die zwischen dem 01. 07. 2025 und dem 01. 01. 2028 erfolgen, kann statt der linearen oder degressiven Abschreibung eine in ? 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) definierte Abschreibung gew?hlt werden. Der hohen Abschreibung von 75 Prozent im Anschaffungsjahr stehen in den f?nf Folgejahren geringe Abschreibungsbetr?ge gegen?ber. Diese neue Abschreibung ist nicht mit der Sonderabschreibung gem?? ? 7g Einkommensteuergesetz (EStG) kombinierbar.
„Bei Aus?bung des Wahlrechts sollten Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden“, empfiehlt Steuerberater Roland Franz.
Wiedereinf?hrung einer degressiven Abschreibung
F?r bewegliche abnutzbare Wirtschaftsg?ter des Anlageverm?gens, die nach dem 30. 06. 2025 und vor dem 01. 01. 2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann anstelle der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung gew?hlt werden. Die H?he der nunmehrigen degressiven Abschreibung betr?gt das Dreifache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 30 Prozent. Ma?geblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung und damit der Zeitpunkt des ?bergangs des wirtschaftlichen Eigentums. Der Abschluss des Kaufvertrags kann dabei vor dem 01. 07. 2025 liegen. F?r Investitionen im ersten Halbjahr 2025 steht die degressive Abschreibung hingegen nicht offen. Beg?nstigt sind nur Investitionen ab dem 01. 07. 2025 – unabh?ngig vom Verlauf des Wirtschaftsjahres. Die degressive Abschreibung gilt nur bei Gewinneink?nften, nicht aber bei ?berschusseink?nften.
Besonderheiten gegen?ber der bekannten degressiven Abschreibung:
Zeitanteilige AfA bei unterj?hriger Anschaffung.
?bergang zur linearen Abschreibung ist zul?ssig.
E-Fahrzeuge und Abschreibung
Der Grundsatz
Die degressive Abschreibung von beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsg?tern des Anlageverm?gens ist seit Jahren bekannt. Neu ist eine (Fn 5) Abschreibung f?r Elektrofahrzeuge i. S. des ? 9 Abs. 2 KraftStG, die nach dem 30. 06. 2025 und vor dem 01. 01. 2028 angeschafft werden.
Anwendungsbereich
Die Inanspruchnahme der Abschreibung gem?? ? 7 Abs. 2a EStG ist f?r alle gewinnerzielenden Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften) zul?ssig. Auch bei Sonderbetriebsverm?gen ist ? 7 Abs. 2a EStG anwendbar. F?r die Inanspruchnahme der Abschreibung gem?? ? 7 Abs. 2a EStG kommt es nicht auf die Einhaltung einer Gewinngrenze an.
Welche E-Fahrzeuge werden gef?rdert?
F?r die Definition der E-Fahrzeuge wird auf die Definition in ? 9 Abs. 2 KraftStG zur?ckgegriffen. Sie umfasst alle Fahrzeuge, die ausschlie?lich durch Elektromotoren angetrieben werden und ganz oder ?berwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.
Ausscheiden des beg?nstigten E-Fahrzeugs
Scheidet ein beg?nstigtes E-Fahrzeug innerhalb des gesetzlich typisierten Abschreibungszeitraum aus, wird dem Erl?s ein vergleichsweise niedriger Restbuchwert gegen?bergestellt. Dies hat zur Folge, dass sich eine hohe Gewinnauswirkung ergeben kann.
Quelle(n):
BT-Drucks. 21/323 v. 3.6.2025, BT-Drucks. 21/629 v. 25.6.2025
BR-Drucks. 281/25, Beschluss v. 11.7.2025).
Bundesgesetzblatt: (BGBl 2025 I Nr. 161)
NWB-Verlag Nr. 33 vom 15.08.2025 – NWB GAAAJ-97202
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