Inflationsausgleichsprämie

Essen – Die Inflationsausgleichspr?mie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. „Der Bund ist bereit, bei zus?tzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Besch?ftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, gibt Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, Punkt 10 des Beschlusses wieder.

Pr?mie gilt bis Ende 2024

Grundlage f?r die Inflationsausgleichspr?mie ist die Formulierungshilfe f?r einen ?nderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des „Gesetzes zur tempor?ren Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen ?ber das Erdgasnetz“ eingebracht werden soll.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

-Der Beg?nstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verk?ndung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der gro?z?gige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilit?t.

-In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei m?glich.

-Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbetr?gen.

-Die Inflationsausgleichspr?mie muss zus?tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew?hrt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit f?r solche zus?tzlichen Zahlungen nutzen.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung laut Steuerberater Roland Franz dahingehend erg?nzt, dass die Inflationsausgleichspr?mie bei einkommensabh?ngigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Zur Abmilderung der zus?tzlichen Belastungen durch die weltweit steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise k?nnen Sonderzahlungen oder Unterst?tzungen an Besch?ftigte steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung gew?hrt werden. Beg?nstigt sind Sonderzahlungen von bis zu 3.000 Euro, die dem Arbeitnehmer befristet vom Tag nach Verk?ndung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 zuflie?en bzw. zugewendet werden. Folglich k?nnen Arbeitgeber ihren Besch?ftigten aufgrund der aktuellen hohen Inflation Beihilfen oder Unterst?tzungen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro

-entweder steuerfrei auszahlen oder

-Die Pr?mie kann auch in Form einer Sachleistung gew?hrt werden (z. B. Gutschein, Fahrrad, Smartphone, Tablet)

„Die Inflationspr?mie von bis zu 3.000 Euro ist kein Jahresbetrag“, warnt Steuerberater Roland Franz und erg?nzt: „Die 3.000 Euro Inflationspr?mie ist insgesamt in der Zeit vom Tag nach Verk?ndung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 zu gew?hren. Der Zeitraum bis zum 31.12.2024 wird nicht dazu f?hren, dass die Inflationspr?mie beispielsweise f?r das Jahr 2023 in H?he von 3.000 Euro und f?r das Jahr 2024 nochmals von bis zu 3.000 Euro steuerfrei ausgezahlt werden kann.“

Leistungen des Arbeitgebers f?r eine Besch?ftigung werden nur dann i. S. d. ? 8 Abs. 4 EStG „zus?tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht“, wenn
1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten k?nftigen Erh?hung des Arbeitslohns gew?hrt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erh?ht wird.

Die Beg?nstigung greift also nicht, wenn:

-eine Pr?mie gezahlt wird und im Gegenzug der Monatslohn oder sonstige Pr?mien oder Sonderzahlungen herabgesetzt werden oder

-durch die Pr?mie Boni, Sonderzahlungen oder sonstige schon geschuldete Gehaltsbestandteile „ersatzweise“ erf?llt werden sollen,

-der Arbeitslohn vor?bergehend gemindert wird und nach Wegfall der Inflationsausgleichspr?mie wieder erh?ht wird.

Steuerberater Roland Franz weist noch einmal darauf hin: „Dabei m?ssen Arbeitgeber auch den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten. Werden Besch?ftigte oder Besch?ftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichspr?mie ausgenommen, muss es daf?r einen sachlichen Grund geben.“

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