Essen – Ob Kosten f?r Reinigung, G?rtner, Schornsteinfeger, Hausmeister oder Winterdienst: Haushaltsnahe Dienstleistungen k?nnen von der Steuer abgesetzt werden. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist jedoch darauf hin, dass nur die Arbeitskosten abzugsf?hig sind, Materialkosten vom Abzug ausgeschlossen sind und laufende Verbrauchskosten wie Strom, Wasser und Gas nicht zu den abzugsf?higen Kosten geh?ren.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen geh?ren auch die Aufwendungen f?r die Pflege von Angeh?rigen und die Betreuungsleistungen in einem Privathaushalt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle externen Hilfen im eigenen Haushalt. „Dazu geh?ren unter anderem Aufwendungen f?r Gartenpflege, Reinigungskosten oder Kosten f?r den Winterdienst. Die Wohnnebenkosten sind in den vergangenen Jahren drastisch gestiegen. Man sollte bei einigen Kosten alles steuerlich geltend machen, was in diesem Bereich m?glich ist und seine Nebenkostenabrechnung auf diese Positionen ?berpr?fen“, erl?utert Steuerberater Roland Franz. Einige Vermieter weisen diese Kosten auch bereits separat in der Nebenkostenabrechnung aus. Gleiches gilt f?r Eigent?mer von Eigentumswohnungen.
Ebenso abziehbar sind Kinderbetreuungskosten und die Kosten f?r die Pflege von Angeh?rigen, wie zum Beispiel Kosten f?r ambulante Pflegedienste.
Wie hoch ist die Steuererm??igung f?r haushaltsnahe Dienstleistungen?
F?r haushaltsnahe Dienstleistungen erh?lt man eine Steuererm??igung von 20 Prozent aller Kosten, maximal sind 4.000 Euro abziehbar.
Die Steuererm??igung f?r haushaltsnahe Besch?ftigungsverh?ltnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen kann auch in Anspruch genommen werden f?r:
– Pflege- und Betreuungsleistungen sowie
– Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder
– zur dauernden Pflege entstehen, soweit darin – die allgemeinen Unterbringungskosten ?bersteigende – Aufwendungen f?r Dienstleistungen enthalten sind, die einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Zuschussf?hig sind die anteiligen Aufwendungen f?r
– die Reinigung des Zimmers oder des Apartments,
– die Reinigung der Gemeinschaftsfl?chen,
– das Zubereiten der Mahlzeiten,
– das Servieren der Mahlzeiten,
– den W?scheservice, soweit er in der Einrichtung oder am Ort der dauernden Pflege erbracht wird.
Nicht beg?nstigt sind Aufwendungen f?r die Unterbringung in einem Heim oder f?r die dauernde Pflege:
– Kosten f?r den Hausmeister, G?rtner sowie s?mtliche Handwerkerleistungen,
– Mietzahlungen f?r die Unterbringung,
– allgemeine Aufwendungen f?r die Unterbringung in einem Altenwohnheim, Altenheim, Pflegeheim oder einem Wohnstift.
Es kann die gleiche steuerliche F?rderung wie f?r andere haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
Der H?chstbetrag der Steuerersparnis von 4.000 Euro ist haushaltsbezogen und gilt f?r alle haushaltsnahen Dienstleistungen insgesamt.
Keywords:Steuerberater Roland Franz, Roland Franz und Partner, Roland Franz & Partner, Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen