Bereits 63 v. Chr. unternahm der r?mische Kaiser Augustus eine gro? angelegte Finanzreform. Alle Provinzen wurden auf ihre Steuerkraft hin eingesch?tzt, die Erhebung der Steuer oblag den lokalen Machthabern. Die Parallelen zur heutigen Verfahrensweise sind unverkennbar.
In Deutschland gibt es seit dem 1. April 1938 ein einheitliches Grundsteuerrecht, im Jahre 1951 wurde das Grundsteuergesetz erlassen.
Bereits in den Jahren 1961 und 1962 bestand neben der Grundsteuer A und B ein Typ C (Baulandsteuer), der unbebaute, baureife Grund-st?cke st?rker belastete. Ziel ist ein erh?htes Angebot an Bauland zu erreichen. Dieser Gedankengang wurde im Grundsteuer-Reformgesetz von 2019 umgesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die grundsteuerrechtliche Bewertung anhand von Einheitswerten f?r verfassungswidrig erkl?rt und eine gesetzliche Neuregelung verlangt. Im wesentlichen sind Wertverzerrungen zwischen den verschiedenen Grundst?cksarten im Laufe der Jahrzehnte verantwortlich. Auch die Wertentwicklung in den einzelnen Regionen und die unzureichende Ber?cksichtigung des Geb?udealters waren wichtige Gr?nde.
Bund und L?nder einigten sich im November 2019 auf das Grundsteuer- Reformgesetz, welches das sogenannte Bundesmodell regelt. Die Bundesl?nder haben die M?glichkeit, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen (L?nder?ffnungsklausel). Baden-W?rttemberg, Bayern, Hamburg Hessen, Niedersachsen haben ihr eigenes Reformmodell entwickelt.
Von der Grundsteuerreform sind bundesweit ca. 36 Millionen wirtschaftliche Immobilieneinheiten betroffen. Dazu z?hlen bebaute und unbebaute Grundst?cke, Wohnimmobilien ( Einfamilienh?user, Mehrfamilienh?user, Eigentumswohnungen Garagen), gewerbliche Immobilien sowie Betriebe/ Geb?ude der Land- und Forstwirtschaft. Die Grundsteuer ist mit einem Volumen von ca. 15 Milliarden Euro p.a. eine der wichtigsten Einnahmequellen f?r St?dte und Gemeinden. Eine Erh?hung des Steuervolumen durch die Grundsteuerreform ist nicht das Anliegen. Zweck ist es, die unterschiedliche Wertentwicklung der Grundst?cke seit 1/1935 bzw. 1/1968, einhergehende steuerliche Ungleichbehandlungen zu verhindern und die Grundsteuer sozial gerechter zu gestalten.
Haus- und Grundst?ckseigent?mer sind verpflichtet, zwischen dem 01.Juli und 31.Oktober 2022 eine Erkl?rung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt einzureichen, ausschlie?lich elektronisch ?ber ELSTER oder einen Steuerberater.
F?r jedes Objekt werden f?r die Erkl?rung zur Feststellung des Grundsteuerwerts folgende Angaben ben?tigt:
-Lage des Grundst?cks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
-Gemarkung und Flurst?ck des Grundverm?gens
-Eigentumsverh?ltnisse
-Grundst?cksart (unbebaut, Wohngrundst?ck, andere Bebauung)
-Fl?che des Grundst?cks
-ggf. Wohnfl?che bzw. Grundfl?che des Geb?udes.
Bis heute haben gerade 16% eine Feststellungserkl?rung eingereicht. Zur Unterst?tzung haben wir Erkl?r-Videos der Finanzverwaltung NRW zur Abgabe der Feststellungserkl?rung mit ELSTER Formular verlinkt ( siehe https://blog.frtg-essen.de) Gerne ?bernehmen wir f?r Sie die Meldung an das zust?ndige Finanzamt und berechnen ihren neuen Grundsteuermessbetrag.
Wie hoch die neue Grundsteuer f?r Eigent?mer ausf?llt, dar?ber er-stellt die Stadt oder Gemeinde einen Grundsteuerbescheid. Der Hebesatz soll so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform die Ein-nahmen f?r die Kommunen nicht ?ndert. Es bleibt abzuwarten, ob der einzelne Steuerpflichtige mehr, oder weniger Grundsteuer zahlen wird als bisher.
Keywords:Grundsteuerreform, ELSTER, Grundsteuer, Feststellungserkl?rung, Immobilien, Grundst?ck