Essen – Wer im Fr?hjahr 2020 die Corona-Soforthilfe (in NRW: „NRW-Soforthilfe“) beantragt und erhalten hat, d?rfte Mitte Juni 2021 per E-Mail dazu aufgefordert worden sein, bis zum 31.10.2021 eine R?ckmeldung abzugeben. Im Rahmen der R?ckmeldung wird ein R?ckmeldeverfahren durchlaufen, bei welchem die Bezieher von Corona-Soforthilfe berechnen m?ssen, in welcher H?he sie tats?chlich f?rderberechtigt waren. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass eine etwaige ermittelte R?ckzahlung jedoch erst bis zum 31.10.2022 geleistet werden muss.
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