Essen – Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert dar?ber, dass das Bundesministerium der Finanzen am 12. Juni 2023 ein Schreiben zur steuerlichen Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen ver?ffentlicht hat, wonach in bestimmten F?llen auf die Anzeigen ?ber die Erwerbst?tigkeit verzichtet werden kann.
Hintergrund
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine ab dem 1. Januar 2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung f?r bestimmte kleine Photovoltaikanlagen und ein ab dem 1. Januar 2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz f?r die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingef?hrt.
Grundsatz
Auch in den F?llen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf die Ums?tze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiberinnen und Betreiber grunds?tzlich verpflichtet, die Er?ffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsst?tte anzuzeigen und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu ?bermitteln.
Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass die Finanz?mter aus Gr?nden des B?rokratieabbaus und der Verwaltungs?konomie angewiesen wurden, es nicht zu beanstanden, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen – die erst durch die Installation einer Photovoltaikanlage Gewerbetreibende (geworden) sind und die umsatzsteuerlich Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschlie?lich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage und ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschr?nkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden – auf die steuerliche Anzeige der Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit und die ?bermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten.
„Die vorstehende Regelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen F?llen, in denen die diesbez?gliche Erwerbst?tigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde. Sollte es allerdings aus den weiteren Umst?nden des Einzelfalls erforderlich sein, k?nnen die ?rtlich zust?ndigen Finanz?mter in diesen F?llen gesondert zur ?bermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.
Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben (Erlass) vom 12. Juni 2023, Aktenzeichen IV A 3 – S 0301/19/10007 :012.
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