Essen – Bei Ehegattenarbeitsverh?ltnissen wird der eine Partner vom anderen in seiner Firma oder im Rahmen seiner selbst?ndigen T?tigkeit als Arbeitnehmer engagiert. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert erkl?rt dazu, dass Ehegattenarbeitsverh?ltnisse steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie einem sogenannten „Fremdvergleich“ standhalten.
Das hei?t: das Anstellungsverh?ltnis muss so ausgestaltet werden, wie es zwischen fremden Dritten ?blich ist. Dazu geh?ren ein Arbeitsvertrag und eine angemessene Lohnzahlung. Der Lohn sollte per ?berweisung zur Auszahlung kommen, da dies den Nachweis der Lohnzahlung vereinfacht.
„Werden Vorteile gew?hrt, die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber un?blich sind, kann der Betriebsausgabenabzug verloren gehen,“ gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken und nennt ein Beispiel: „So hatte das Nieders?chsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 10.11.2000 entschieden, dass eine an die angestellte Ehefrau gezahlte Abfindung keine Betriebsausgabe ist, da das Arbeitsverh?ltnis aus privaten Gr?nden beendet worden ist.“
F?r die steuerliche Anerkennung von Arbeitsvertr?gen zwischen Angeh?rigen ist entscheidend, dass das Arbeitsverh?ltnis ernsthaft vereinbart und entsprechend den Vereinbarungen auch tats?chlich durchgef?hrt wird. Der BFH hat mit Urteil vom 17.07.2013 Erleichterungen bei den formalen Voraussetzungen f?r den Fremdvergleich zugelassen, wenn das Unternehmen den Familienangeh?rigen anstelle eines fremden Dritten einstellt.
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