BMF zieht Schlussstrich: Einsprüche gegen Solidaritätszuschlag werden abgelehnt

Essen – Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, teilt mit, dass das Bundesministerium der Finanzen die Finanz?mter angewiesen hat, alle noch anh?ngigen Rechtsmittel, wie Einspr?che/Antr?ge auf ?nderung etc., zur?ckzuweisen (Allgemeinverf?gung der obersten Finanzbeh?rden der L?nder v. 4.8.2025 – FM3-S 0338-1/43).

Der Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Verfahren zur Verfassungsm??igkeit der Erhebung des Solidarit?tszuschlags zur Einkommensteuer f?r die Jahre 2005 und 2007 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl?sse v. 10.6.2013 – 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11) beziehungsweise eine Richtervorlage zur Verfassungsm??igkeit des Solidarit?tszuschlags als unzul?ssig verworfen (BVerfG, Beschluss v. 7.6.2023 – 2 BvL 6/14). Zudem hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Erhebung des Solidarit?tszuschlags f?r die Jahre 1999 bis 2002 zuletzt als verfassungsgem?? erachtet (Urteil v. 20.2.2024 – IX R 27/23 (II R 27/15)).

Nach der nun ver?ffentlichten Allgemeinverf?gung gilt Folgendes:

– Am 4.8.2025 anh?ngige und zul?ssige Einspr?che gegen die Festsetzung des Solidarit?tszuschlags f?r Veranlagungszeitr?ume vor 2020 werden durch die Finanz?mter zur?ckgewiesen, soweit mit den Einspr?chen geltend gemacht wird, dass das Solidarit?tszuschlaggesetz von 1995 gegen das Grundgesetz verst??t.

– „Entsprechendes gilt f?r am 4.8.2025 anh?ngige, au?erhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zul?ssige Antr?ge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidarit?tszuschlags f?r Veranlagungszeitr?ume vor 2020“, f?gt Steuerberater Roland Franz hinzu.

Quelle: Allgemeinverf?gung der obersten Finanzbeh?rden der L?nder vom 4.8.2025 – FM3-S 0338-1/43, ver?ffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle: NWB-Verlag TAAAJ-97776

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