Amberg/Ursensollen, 18. Juni 2025 – Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Zulassung nach ?34h der Gewerbeordnung (GewO) m?ssen vollst?ndig unabh?ngig arbeiten. Das bedeutet insbesondere, dass sie nicht mit Vermittlern nach ?34f GewO – etwa Maklerpools – in einer wirtschaftlichen oder strukturellen Verbindung stehen d?rfen. Dennoch bestehen in der Praxis weiterhin Kooperationen zwischen ?34h-Honorarberatern und ?34f-Vermittlerstrukturen – etwa in Form von Maklerpools -, obwohl diese Verbindung rechtlich hoch problematisch ist und das Vertrauen in die echte Honorarberatung nachhaltig besch?digt. Der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) warnt nun ausdr?cklich: Diese Praxis verst??t gegen geltendes Recht und kann gravierende Folgen haben – sowohl f?r die Berater als auch f?r die Maklerpools.
Juristische Kommentarlage, IHK-Stellungnahme und Best?tigung durch Marktteilnehmer
Wie f?hrende Kommentierungen, darunter Landmann/Rohmer und Ennuschat/Wank/Winkler (Beck), hervorheben: Vermittler mit einer Zulassung nach ?34f GewO d?rfen keine ?34h-Berater in ihre Vertriebsstrukturen einbinden. Diese Einbindung verletzt die gesetzlich vorgeschriebene Unabh?ngigkeit und Neutralit?t. Das gilt auch dann, wenn scheinbar provisionsfreie Modelle – etwa mit ETFs oder Honorartarifen – genutzt werden. Entscheidend ist allein die strukturelle Verbindung, nicht die Art der Verg?tung.
Auch die IHK M?nchen hat in einer schriftlichen Stellungnahme gegen?ber dem VDH am 17. M?rz 2025 betont: Rahmenvertr?ge, Plattformnutzung oder operative Kooperationen mit Maklerpools nach ?34f GewO (Finanzanlagenvermittler) sind f?r ?34h-Berater unzul?ssig und widersprechen dem gesetzlichen Berufsbild. Bereits die Gegen?berstellung der Begriffe „Finanzanlagenvermittler“ und „Honorar-Finanzanlagenberater“ offenbart bei genauerer Betrachtung einen unaufl?sbaren Widerspruch: W?hrend Finanzanlagenvermittler typischerweise in vertriebsabh?ngige Verg?tungsstrukturen eingebunden sind, verpflichtet das Gesetz Honorar-Finanzanlagenberater ausdr?cklich zur vollst?ndigen Unabh?ngigkeit. Wer die rechtlichen Grundlagen und Kommentarliteratur kennt, erkennt sofort, dass beide Rollen systematisch nicht miteinander vereinbar sind – auch nicht durch vermeintlich neutrale Vertragskonstellationen, die rechtlich aber ebenfalls keine zul?ssige Grundlage schaffen.
Diese Rechtsauffassung wird mittlerweile auch von mehreren Depotbanken und f?hrenden Wirtschaftspr?fungsgesellschaften geteilt. Letztere passen ihre FinVermV-Pr?fprozesse entsprechend an. F?r Berater, die ?ber den VDH kooperieren, wird in den Pr?fberichten k?nftig ein gesonderter Hinweis ?ber die Zul?ssigkeit der VDH-Struktur vermerkt. Im Fall unzul?ssiger Kooperationsmodelle wird zudem eine Empfehlung zur Anzeige bei der zust?ndigen Erlaubnisbeh?rde ausgesprochen.
Zivilrechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken
Verst??e gegen die gesetzlichen Vorgaben k?nnen dazu f?hren, dass Vertr?ge im Nachhinein f?r unwirksam erkl?rt werden. In solchen F?llen m?ssen z.B. vereinnahmte Honorare vollst?ndig zur?ckgezahlt werden. Auch Produktanbieter und Depotbanken k?nnen zur R?ckabwicklung gezwungen sein. Insbesondere auch dann, wenn provisions?hnliche wie etwa produktabh?ngige Honorarmodelle oder die Abwicklung von Honoraren ?ber 34f-Strukturen veranlasst oder gar abgewickelt werden.
Es drohen Ma?nahmen der Aufsichtsbeh?rden: Hohe Bu?gelder, die Einleitung eines Erlaubnis-Pr?fverfahrens und im schlimmsten Fall der Entzug der Erlaubnis k?nnen die Folge sein – sowohl f?r Berater als auch f?r Maklerpools.
VDH-Informationsangebot:
Info-Plattform, Online-Test und kostenfreie Webinare
Der VDH stellt ab dem 23. Juni 2025 unter der Adresse
www.verbund-deutscher-honorarberater.de/hintergrundinfo-34h
ein umfassendes Informationsportal bereit. Registrierungen sind bereits m?glich. Dieses enth?lt:
einen Online-Test zur Selbsteinsch?tzung,
fundierte Erl?uterungen zu den rechtlichen Hintergr?nden,
Pr?sentationen mit konkreten Beispielen aus der Praxis.
Zudem veranstaltet der VDH ein kostenfreies Webinare f?r ?34h-Berater unter dem Titel:
„Unzul?ssige Kooperationen mit Maklerpools – was jetzt tun?“
Termine:
Freitag, 30. Juni 2025 um 11:00 Uhr
Referenten sind: Dr. Ferdinand Unzicker (Fachanwalt f?r Bank- und Kapitalmarktrecht, M?nchen) und Dieter Rauch (Gr?nder und Gesellschafter Gesch?ftsf?hrer des VDH und selbst bereits seit 1992 aktiv in der Honorarberatung)
Anmeldung:
https://honorarberatung.clickmeeting.com/unzulassige-kooperationen-mit-maklerpools-was-jetzt-tun/register
„Wer sich bewusst f?r die echte Honorarberatung entscheidet, sollte auch den Mut haben, sich klar von Provisionsstrukturen zu l?sen. Wer weiterhin auf die Infrastruktur von Maklerpools setzt, f?rdert genau das System, das er eigentlich ?berwinden wollte – und verliert damit seine Glaubw?rdigkeit.“ – Dieter Rauch, Gesch?ftsf?hrer des VDH.
Weiterf?hrende Informationen:
Der VDH steht Journalistinnen und Journalisten f?r Hintergrundgespr?che und vertiefende rechtliche Einordnungen jederzeit zur Verf?gung. Auf Anfrage wird zudem Zugang zum Informationsportal mit weiterf?hrenden Materialien, rechtlichen Quellen und Pr?sentationen gew?hrt.
Keywords:Honorarberatung, Kooperationsverbot, Honorarberater, unabh?ngige Finanzberatung, unabh?ngige Finanzberater