ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG -Neues Urteil – Erfolge für Kapitalanleger

ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG, KSR-Urteil, RA Siegfried Reulein

Mit Urteil vom 21.05.2026 (Az.: 10 O4195/25) hat das Landgericht N?rnberg-F?rth die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG zur Zahlung verurteilt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl?ger 200.000,00 nebst Zinsen hieraus von f?nf Prozentpunkten ?ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2025 zu zahlen gegen Aush?ndigung von 200 Anteilen an der Anleihe „Thomas Lloyd Green Growth Bond 20/29“ ISIN: LI0560391513, der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG.

Es handelt sich um eine f?r Anleger der Cleantech Infrastructure wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch ?berzeugt.

Anleger, die ihre Anleihen gek?ndigt haben und bereits auf ihr Geld warten, wird daher geraten, m?glichst zeitnah eine Klage auf R?ckzahlung gegen die Anlagegesellschaft einzureichen, auch wenn diese ihren Sitz in Liechtenstein hat.

Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzanspr?che verj?hren k?nnen.

Cleantech Infrastruktur GmbH, OLG Frankfurt, KSR Urteil

Mit Urteil vom 18.05.2026 (Az.: 17 U 146/24 ) hat das OLG Frankfurt am Main die Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung von EUR 600.000,00 nebst Zinsen an einen Anleger verurteilt.

Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, N?rnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach K?ndigung der Vertr?ge blieben die R?ckzahlung der Anlagebetr?ge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei R?ckzahlung der Geldanlagen begr?ndete, musste Klage zum OLG Frankfurt am Main erhoben werden, um die Anspr?che des Anlegers durchzusetzen.

Diesen Einwendungen, welche die Gesellschaft auch im gerichtlichen Rechtsstreit vorgetragen hat, hat das OLG Frankfurt am Main keine Folge geleistet. Vielmehr ist es der Argumentation von Rechtsanwalt Siegfried Reulein gefolgt.

Das OLG Frankfurt am Main gelangt nun in Bezug auf nachrangige Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH zu dem Ergebnis, dass die Anspr?che des Anlegers f?llig sind und die Gesellschaft sich gerade nicht auf die Vereinbarung des qualifizierten Nachrangs berufen kann. Dies aus zweierlei Gr?nden.

So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein KSR N?rnberg, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangr?cktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das OLG nicht davon zu ?berzeugen, dass sie unmittelbar nach der K?ndigung der Vertr?ge durch R?ckzahlung der Anlagebetr?ge in Insolvenzgefahr geraten w?re. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das OLG nicht zu ?berzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gew?hrten Patronatserkl?rung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschr?nkt mit finanziellen Mitteln unterst?tzt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu k?nnen.

Das vorl?ufige Insolvenzverfahren der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (TL CTIH) besteht fort

Gesch?ftsf?hrer Michael Sieg hat nun einen Teil seiner Entscheidungsbefugnisse zur?ckerlangt. F?r die Anleger der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH k?nnen wir folgende Schlussfolgerungen daraus ableiten: Unterbrochene Gerichtsverfahren gegen die Holding k?nnen aufgrund der Aufhebung der Sicherungsma?nahmen nach ?240 Satz 2 ZPO wieder fortgesetzt werden.

ThomasLloyd Gesellschaften, die von der Insolvenz nicht betroffen sind

– ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Liechtenstein AG

– Cleantech Infrastruktur mbH & Co. KG

– Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

– Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

– F?nfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

R?ckblick

Die Fondsgesellschaften der Anleger, ThomasLloyd-T?chter z.B. Cleantech, machten 2020 mit einer Ausnahme ein dickes Minus. Es handelt sich jeweils um GmbH & Co KGs und die Anleger beteiligten sich als Kommanditisten und steuerten Kommanditkapital bei.

Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft (CTI Vario D): die Netto-Rendite betrug Minus 27 Prozent, der Verlust lag bei 12,4 Millionen Euro. Wert der Anteile ist drastisch geschrumpft.

F?nfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft (Fondsname CTI 9 D): zum Jahresende 2020 wurde ein Minus von 80,5 Millionen Euro ausgewiesen. Auf Basis der GuV kommt ThomasLloyd in einem Schreiben an Anleger auf Minus 35 Prozent Netto-Rendite auf das durchschnittlich eingezahlte Kapital.

Das Kommanditkapital betrug bei der F?nften Cleantech 439,0 Millionen Euro. Verluste der Gesellschaft gehen zu Lasten des Kommanditkapitals. Anlegern stehen insgesamt nur noch etwa 35 Prozent von dem eingezahlten Geld.

Bei der Zweiten Cleantech dr?cken Verlustanteile die nach Entnahmen verbleibenden 67,6 Millionen Euro eingezahltes Kommanditkapital sogar auf nur noch 22,5 Millionen Euro.

Die Lage der Anleger bei der Cleantech Infrastrukturgesellschaft sieht noch schlechter aus: Ihre Gesellschaft wies zwar f?r 2020 einen Jahres?berschuss aus, Verluste belasten die Anteile der Anleger also in dem Jahr nicht. Aber ihr Kommanditkapital weist ohnehin keinen positiven Wert mehr auf.

Diese Umst?nde, zusammen mit weiteren Sachverhalten, f?hren zu erheblichen Zweifeln an der Fortf?hrungsf?higkeit der Gesch?ftst?tigkeit der Gruppe und des Unternehmens.

Verschiedene Gerichte, einschlie?lich des Bundesgerichtshofs, haben zugunsten der Anleger geurteilt und die M?glichkeit von Schadensersatzanspr?chen bekr?ftigt. Aktuell laufen gegen die Gesellschaft Zwangsvollstreckungsma?nahmen.

Das Amtsgericht Lingen (Ems) hat am 20. Februar 2026 vorl?ufige Insolvenzverfahren f?r drei Unternehmen eingeleitet:

– Cleantech Infrastruktur GmbH (Az.: 18 IN 98/25)

– Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Az.: 18 IN 100/25)

– ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Az.: 108 IN 98/25).

Dr. Christoph Morgen von der Kanzlei Brinkmann & Partner wurde als vorl?ufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Im Insolvenzantragsverfahren 18 IN6/26 ?ber das Verm?gen der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (AG Osnabr?ck, HRB 210568), Nordholter Stra?e 1,49838 Langen, vertreten durch Michael Sieg (Gesch?ftsf?hrer), wurde der Beschluss vom 20.02.2026 ?ber die Anordnung von Sicherungsma?nahmen am 29.04.2026 aufgehoben. Der vollst?ndige Beschluss kann in der Gesch?ftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Sicherungsma?nahmen wurden aufgehoben: Die Handlungsf?higkeit der Gesellschaft ist nicht mehr vollst?ndig eingeschr?nkt.

Die Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht KSR steht bereits in aktivem Kontakt mit Herrn Insolvenzverwalter Dr. Christoph Morgen.

ThomasLloyd-Gruppe: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren ist ein wichtiger Schritt, um m?gliche Verluste zu minimieren. Da die Insolvenzquote meist nur einen Bruchteil der Verluste deckt, empfehlen wir die Pr?fung m?glicher Schadensersatzanspr?che, die zus?tzlich oder alternativ zur Forderungsanmeldung geltend gemacht werden k?nnen.

Nach der Er?ffnung des Insolvenzverfahrens nehmen wir f?r unsere Mandanten die ordnungsgem??e Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Sollten Forderungen vom Insolvenzverwalter bestritten werden, setzen wir die Anspr?che in einem Feststellungsverfahren durch. Wir weisen darauf hin, dass nachrangige Kapitalanlagen erst nach der Befriedigung aller anderen Gl?ubiger ausgezahlt werden. Dies f?hrt oft zum Totalverlust. In vielen F?llen unter bestimmten Voraussetzungen halten die in den Nachrangdarlehen verwendeten Klauseln jedoch einer AGB-Kontrolle nicht stand und k?nnen als unwirksam angefochten werden, womit eine Anmeldung der Forderungen ohne Nachrangigkeit erm?glicht wird.

Cleantech Infrastruktur GmbH erneut zur Zahlung an einen Anleger verurteilt Lingen, Az.: 44 C 423/25, KSR-Urteile

Mit einem aktuellen KSR – Urteil vom 10.02.2026 (Az.: 44 C 423/25) wurde die Cleantech Infrastruktur GmbH erneut zur Zahlung an einen Anleger verurteilt.

Das Gericht tr?gt in seinen Entscheidungsgr?nden vor, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH nicht hinreichend vorgetragen und nachgewiesen hat, dass sie im Jahr 2022 nach Beendigung des Vertrages und auch aktuell mit Zahlungen an Sie in Liquidit?tsprobleme und die Gefahr der Insolvenz geraten w?rde und daher der qualifizierte Nachrang zur Anwendung k?me.

Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, N?rnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach K?ndigung der Vertr?ge blieben die R?ckzahlung der Anlagebetr?ge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei R?ckzahlung der Geldanlagen begr?ndete, musste Klage erhoben werden, um die Anspr?che des Anlegers durchzusetzen.

Gr?nde, die den Nachrangfall ausl?sen, wurden nicht verst?ndlich dargelegt, sodass eine „eindeutige und klare Ermittlung des Leistungsversprechens“ bereits nicht m?glich ist. Auch ein sachkundiger Anleger kann ohne eine sprachlich klare Benennung der Gr?nde diese „Ermittlung“ nicht vornehmen. Vorliegend handelt es sich um komplexe Anleihebedingungen. Solche sind nur zul?ssig, wenn sie auf einen Anlegerkreis gerichtet sind, der ?ber entsprechende Kenntnisse verf?gt, sich beispielsweise auf risikoreiche Titel spezialisiert hat.

Insofern handelt es sich bei nachrangigen Teilschuldverschreibungen um risikobehaftete Geldanlagen.

So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangr?cktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Gericht nicht davon zu ?berzeugen, dass sie unmittelbar nach der K?ndigung der Vertr?ge durch R?ckzahlung der Anlagebetr?ge in Insolvenzgefahr geraten w?re. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das Gericht nicht zu ?berzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gew?hrten Patronatserkl?rung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschr?nkt mit finanziellen Mitteln unterst?tzt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu k?nnen.

Es handelt sich um eine f?r Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch ?berzeugt.

In vielen F?llen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzanspr?chen wegen Verletzung von Aufkl?rungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, f?r welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Anspr?che erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Pr?fung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.

Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH zur Zahlung verurteilt, KSR-Urteil

Der Kl?ger erwarb von der „Thomas Lloyd Private Wealth AG“ Genussscheine, Typ „ThomasLloyd Absolute Return Managed Portfolio Protected 2008/2020“. Dabei wurde eine maximale Ratenzahlungsdauer von elf Jahren und eine Laufzeit bis zum 31.12.2020 vereinbart.

Die „ThomasLloyd Private Wealth AG“ wurde sp?ter durch formwechselnde Umwandlung zur GmbH. Diese Emittentin der Genussscheine, die „ThomasLloyd Private Wealth GmbH“, wurde am 14.07.2016 mit der Beklagten verschmolzen.

Mit dem Urteil vom 05.01.2026 hat das Landgericht Frankfurt am Main der Klage eines von Rechtsanwalt und Fachanwalt f?r Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein, KSR vertretenen Anlegers gegen die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH auf Zahlung von 16.170,00 Euro nebst Zinsen Schadensersatz stattgegeben.

2. Cleantech und 5. Cleantech, Blind-Pool-Risiko

Das Landgericht Regensburg gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anlagevermittler den von Rechtsanwalt und Fachanwalt Siegfried Reulein, KSR Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht N?rnberg, vertretenen Anleger nicht zutreffend ?ber die Risiken der ihm vermittelten Kommanditbeteiligungen an der 2. Cleantech und 5. Cleantech aufgekl?rt hat.

Insbesondere hat der Vermittler nach Auffassung des Gerichts den Anleger nicht ?ber das sog. Blind-Pool-Risiko aufgekl?rt und dem Anleger auch Verkaufsprospekte nicht rechtzeitig ?berlassen.

Es hat den Anlagevermittler nun zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Freistellung des Anlegers von allen weiteren Verpflichtungen aus den Beteiligungsverh?ltnissen, insbesondere weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen verurteilt.

Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassend ?ber die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzukl?ren. Unterl?sst er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzanspr?che wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.

Anleger, die ?ber Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der „ThomasLloyd-Gruppe“ abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts pr?fen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollst?ndig ?ber die Risiken aufgekl?rt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzanspr?che zustehen k?nnen.

Die Erfahrung aus zahllosen Gespr?chen mit Anlegern von „ThomasLloyd“ zeigt, dass der weit ?berwiegende Teil der Anleger ?ber die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Pr?fung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen f?r ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.

F?nfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG, Rechtsanwaltskanzlei KSR erwirkt ein neues Urteil

Das Landgericht M?nchen I gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anlagevermittler den von Rechtsanwalt und Fachanwalt Siegfried Reulein, KSR Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht N?rnberg, vertretene Anlegerin nicht zutreffend ?ber die Risiken der ihr vermittelten Kommanditbeteiligungen an der 5. Cleantech, ThomasLloyd Climate Solutions GmbH aufgekl?rt hat.

In seinem Urteil stellte das Landgericht M?nchen I fest, dass der Vermittler die KL?gerin unzutreffend aufgekl?rt hat und die Funktionsweise und den Charakter der Geldanlage falsch dargestellt hat. Der Berater habe auch nicht ?ber das Risiko eines Totalverlustes aufgekl?rt. Ausserdem seien die Prospekte nicht rechtzeitig ?berreicht worden, so das Landgericht in seiner Entscheidung. Insbesondere hat der Vermittler nach Auffassung des Gerichts die Anlegerin nicht ?ber das sog. Blind-Pool-Risiko aufgekl?rt.

Es hat den Anlagevermittler nun zur Zahlung von Schadensersatz in H?he von EUR 83.424 sowie zur Freistellung der Anlegerin von allen weiteren Verpflichtungen aus dem Beteiligungsverh?ltnis verurteilt.

Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassend ?ber die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzukl?ren. Unterl?sst er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzanspr?che wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.

Anleger, die ?ber Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der „ThomasLloyd-Gruppe“ abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts pr?fen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollst?ndig ?ber die Risiken aufgekl?rt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzanspr?che zustehen k?nnen.

Die Erfahrung aus zahllosen Gespr?chen mit Anlegern von „ThomasLloyd“ zeigt, dass der weit ?berwiegende Teil der Anleger ?ber die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Pr?fung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen f?r ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.

F?nfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG, Rechtsanwaltskanzlei KSR erwirkt ein neues Urteil

Das Landgericht M?nchen I gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anlagevermittler den von Rechtsanwalt und Fachanwalt Siegfried Reulein, KSR Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht N?rnberg, vertretene Anlegerin nicht zutreffend ?ber die Risiken der ihr vermittelten Kommanditbeteiligungen an der 5. Cleantech, ThomasLloyd Climate Solutions GmbH aufgekl?rt hat.

In seinem Urteil stellte das Landgericht M?nchen I fest, dass der Vermittler die KL?gerin unzutreffend aufgekl?rt hat und die Funktionsweise und den Charakter der Geldanlage falsch dargestellt hat. Der Berater habe auch nicht ?ber das Risiko eines Totalverlustes aufgekl?rt. Ausserdem seien die Prospekte nicht rechtzeitig ?berreicht worden, so das Landgericht in seiner Entscheidung. Insbesondere hat der Vermittler nach Auffassung des Gerichts die Anlegerin nicht ?ber das sog. Blind-Pool-Risiko aufgekl?rt.

Es hat den Anlagevermittler nun zur Zahlung von Schadensersatz in H?he von EUR 83.424 sowie zur Freistellung der Anlegerin von allen weiteren Verpflichtungen aus dem Beteiligungsverh?ltnis verurteilt.

Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassend ?ber die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzukl?ren. Unterl?sst er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzanspr?che wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.

Anleger, die ?ber Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der „ThomasLloyd-Gruppe“ abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts pr?fen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollst?ndig ?ber die Risiken aufgekl?rt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzanspr?che zustehen k?nnen.

Die Erfahrung aus zahllosen Gespr?chen mit Anlegern von „ThomasLloyd“ zeigt, dass der weit ?berwiegende Teil der Anleger ?ber die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Pr?fung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen f?r ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.

ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG

Die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG hat, wie es an uns von unseren Mandanten herangetragen wurde, aktuell ?ber Verz?gerungen bei der R?cknahme der Anleihen mit der ISIN LI0363131512, Weiterf?hrung „Dual Track Prozess“ f?r die Refinanzierung, erneut informiert.

Trotz Aufforderungen und K?ndigungen erhalten ThomasLLoyd Anleger leider kein Geld von ThomasLloyd zur?ck.

Aktuell sind bei der ThomasLloyd-Gruppe zahlreiche Gerichtsverfahren wegen der Auszahlung von Anspr?chen aus Genussrechten und der R?ckzahlung von Einlagen anh?ngig.

Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass Anleger als Verbraucher gelten, was ihnen erlaubt, bei ihrem Wohnort zust?ndigen Gericht Klage einzureichen. Dies gilt selbst nach der Umwandlung der Genussrechte in B-Shares, da die Verbraucherstellung nicht durch die Gesellschaft entzogen werden kann. Parallel dazu entschied das Oberlandesgericht Zweibr?cken, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keine negativen Auswirkungen auf bereits wirksam gek?ndigte Genussrechtsbeteiligungen hat, auch wenn der Anleger eine R?cknahme der K?ndigung erkl?rt.

Viele Anleger warten auf Auszahlungen nach K?ndigung dieser Anlagen.

Es wird berichtet, dass Anleger oft auf Nachrangvereinbarungen oder Auszahlungsvorbehalte hingewiesen werden.

Betroffene sollten jedoch ihre K?ndigungen durchsetzen und haben unter Umst?nden Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere wenn bei der Vermittlung der Produkte wesentliche Risiken verschwiegen oder verharmlost wurden.

Anlageberater sind rechtlich verpflichtet, ihre Kunden umfassend ?ber die Risiken von Kapitalanlagen, insbesondere bei den ThomasLloyd Kapitalanlagen, stillen Beteiligungen und Infrastrukturfonds, aufzukl?ren.

Dies umfasst ebenso die Aufkl?rung ?ber das Totalverlustrisiko und die besonderen Risiken von Blindpool-Anlagen.

Investoren, die nicht ausreichend informiert wurden, haben gute Chancen auf Schadensersatz, mit dem Ziel, so gestellt zu werden, als h?tten sie die Anlage nie get?tigt.

Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen:

– Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D

– Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24

– Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario

– Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario

– Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech

Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI

– Beteiligung an der 5. Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG /5. CT

– Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04

– ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)

– ThomasLloyd Climate Solutions AG

– ThomasLloyd Climate Solutions GmbH

– CT Infrastructure Holding Limited

– First Capital Management GmbH

– Cleantech Management GmbH

– ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG

– Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

– DB 02/2020 USD ACC

– DB 02/2020 GBP DIS

– DB 02/2020 AUD ACC

– DB 02/2020 USD DIS

– DB 02/2020 GBP ACC

– DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)

– ThomasLloyd Global High Yield Fund 425

– ThomasLloyd Global High Yield Fund 450

– ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg

Die Betroffenen Anleger sollten bei Problemen mit ihren Investments nicht mehr z?gern, in der Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Fonds.

Anlagevermittler zu Schadensersatz verurteilt, KSR-Urteil

Das Landgericht Regensburg hat in einer Entscheidung vom 23.07.2025 einem Anleger der ThomasLloyd-Gruppe Schadensersatzanspr?che gegen den Vermittler zugesprochen. Das Landgericht Regensburg gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anlagevermittler den von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, N?rnberg, vertretenen Anleger nicht zutreffend ?ber die Risiken der ihm vermittelten Kommanditbeteiligungen an der 2. Cleantech und 5. Cleantech aufgekl?rt hat. Insbesondere hat der Vermittler nach Auffassung des Gerichts den Anleger nicht ?ber das sog. Blind-Pool-Risiko aufgekl?rt und dem Anleger auch Verkaufsprospekte nicht rechtzeitig ?berlassen.

Es hat den Anlagevermittler nun zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Freistellung des Anlegers von allen weiteren Verpflichtungen aus den Beteiligungsverh?ltnissen, insbesondere weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen verurteilt.

Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassend ?ber die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzukl?ren. Unterl?sst er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzanspr?che wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.

Anleger, die ?ber Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der „ThomasLloyd-Gruppe“ abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts pr?fen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollst?ndig ?ber die Risiken aufgekl?rt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzanspr?che zustehen k?nnen. Die Erfahrung aus zahllosen Gespr?chen mit Anlegern von „ThomasLloyd“ zeigt, dass der weit ?berwiegende Teil der Anleger ?ber die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Pr?fung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen f?r ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.

Betroffene Anleger sollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt ?ber ihre rechtlichen M?glichkeiten beraten lassen, um ihre Vertr?ge und daraus resultierende Zahlungsverpflichtungen wirksam zu beenden.

Dazu geh?rt die ?berpr?fung verschiedener Optionen wie z.B. die au?erordentliche K?ndigung der Anlagevertr?ge, Schadensersatz gegen den Vermittler oder Berater geltend zu machen, Klagen gegen Gesellschaften beim Gericht einreichen.

Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzanspr?che verj?hren k?nnen.

Die Rechtsanwaltskanzlei KSR hat bereits mehrere hundert gesch?digte Mandanten gegen ThomasLloyd-Gruppe und Anlagevermittler erfolgreich vertreten und Urteile zugunsten gesch?digter ThomasLloyd-Anleger erstritten, bietet Ersteinsch?tzungen sowie anwaltliche Unterst?tzung an.

Zusammenfassung wichtiger Unterlagen, die f?r die Bearbeitung ben?tigt werden:

– Zeichnungsschein und Vertr?ge

– etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft

– Zahlungsnachweise

– Dokumentation, die Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente

– Police Rechtsschutzversicherung, m?glichst mit ARB

Als Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir seit ?ber 20 Jahren auf die strategische Beratung und Vertretung von Mandanten in allen Fragen der Verm?gensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabh?ngig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzanspr?chen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in F?llen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht f?r uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende pers?nliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken im Vordergrund.

Zur Kontaktaufnahme

KSR Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
90449 N?rnberg
Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail: info@ksr-law.de

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