Essen – Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, teilt mit, dass das Finanzgericht M?nster wie folgt entschieden hat: Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses eine Abgeltungszahlung f?r den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre erh?lt, handelt es sich dabei um au?erordentliche Eink?nfte, die beg?nstigt zu besteuern sind. (FG M?nster, Urteil v. 13.11.2025 – 12 K 1853/23 E; Revision zugelassen)
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses stand der Kl?gerin aufgrund eines Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht ein Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs f?r mehrere Jahre zu. Daneben erhielt die Kl?gerin eine Abfindung f?r den Verlust ihres Arbeitsplatzes. F?r beide Zahlungen, sowohl die Abfindung als auch die Urlaubsabgeltung, begehrte sie die beg?nstigte Besteuerung gem?? ? 34 Abs. 1 EStG.
„Das Finanzamt erkannte die gezahlte Urlaubsabgeltung nicht als au?erordentliche Eink?nfte f?r eine Tariferm??igung an. Mangels eines Schadens l?ge weder eine Entsch?digung noch eine Verg?tung f?r eine mehrj?hrige T?tigkeit vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.
Der 12. Senat des Finanzgerichts M?nster gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Bei der Abgeltung des Urlaubsanspruchs handelt es sich um eine Verg?tung f?r eine mehrj?hrige T?tigkeit, die beg?nstigt zu besteuern ist.
Der Umstand, dass sich die zugeflossene Verg?tung aus mehreren Betr?gen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden k?nnen, steht einer Verg?tung f?r eine mehrj?hrige T?tigkeit nicht entgegen.
Da der Urlaubsanspruch, in diesem Fall von drei Jahren, wegen der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverh?ltnis gekn?pft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anl?sslich der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses ein zus?tzliches Entgelt f?r die geleistete „Mehrarbeit“ dar.
„Auch die Tatsache, dass die Kl?gerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die T?tigkeit damit nicht ausge?bt hat, steht der Behandlung als au?erordentliche Eink?nfte nicht entgegen“, f?gt Steuerberater Roland Franz hinzu.
Quelle: Finanzgericht M?nster, Newsletter Dezember 2025 (il); Fundstelle: NWB-Verlag EAAAK-06574
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