Essen – Die griechische Justiz hat mit einer riesigen Zahl anh?ngiger F?lle zu k?mpfen und ist hoffnungslos in Verzug, wie dpa, pdi und die LTO-Redaktion berichten. Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, gibt zu bedenken, dass dies nicht nur f?r griechische Gerichte gilt. Bei allem, womit sich unsere Gerichte befassen m?ssen, ist es nicht verwunderlich, warum die Verfahren vor unseren Gerichten so unendlich lange dauern. Ein Paradebeispiel zeigt das folgende Urteil.
Die Aufwendungen einer Firma f?r ein Kleinflugzeug, welches ausschlie?lich f?r betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, k?nnen unter Umst?nden steuerlich abzugsf?hig sein (Finanzgericht M?nster, Urteil v. 15.04.2025 – 9 K 126/22 K, G).
Was war geschehen?
Die Kl?gerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2017 ein Kleinflugzeug. Da der Alleingesellschafter-Gesch?ftsf?hrer der Kl?gerin, der das Flugzeug ganz ?berwiegend genutzt hatte, keinen eigenen Flugschein besa?, wurden stets betriebsfremde Piloten engagiert. Die anfallenden Aufwendungen machte die Kl?gerin als Betriebsausgaben geltend.
„Die Betriebspr?fung vertrat die Auffassung, dass der Betriebsausgabenabzug teilweise ausgeschlossen sei, soweit die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Hierzu ermittelte die Betriebspr?fung f?r alle mit dem Flugzeug durchgef?hrten Dienstreisen die aus ihrer Sicht angemessenen Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale, eines Stundenlohns in H?he von 10 Euro f?r einen Chauffeur und gesch?tzter Hotelkosten“, erl?utert Steuerberater Roland Franz. Den dar?ber hinausgehenden Aufwand schloss die Betriebspr?fung vom Abzug aus. Hiergegen wandte sich die Firma.
Der 9. Senat des Finanzgerichts M?nster gab der Klage statt (gek?rzter Auszug aus der Begr?ndung):
– Das Abzugsverbot kommt nicht in Betracht, da die Aufwendungen f?r das Kleinflugzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen gewesen sind.
– Die private Lebensf?hrung des Gesellschafter-Gesch?ftsf?hrers wird nur in sehr eingeschr?nktem Ma?e ber?hrt. Dieser hat keine Pilotenlizenz innegehabt und das Flugzeug auch nicht f?r private Zwecke genutzt.
– Auch wenn die Aufwendungen f?r das Flugzeug nicht unerheblich gewesen sind, hat die Kl?gerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Gesch?ftsauftr?ge habe einholen k?nnen und deshalb von einem positiven Beitrag des Flugzeugs f?r ihren unternehmerischen Erfolg ausgegangen ist.
– Es ist jedenfalls nicht fernliegend, dass das Flugzeug zumindest einen ma?geblichen Anteil an der Umsatzsteigerung gehabt hat. Nach der Verkehrsauffassung gen?gt es, wenn eine Investition auf plausible unternehmerische Annahmen gest?tzt wird.
– Die Auffassung des Finanzamtes, dass im Rahmen der Angemessenheitspr?fung unter anderem ein Vergleich der Flugzeugkosten mit den Kosten f?r die Einstellung eines weiteren Gesch?ftsf?hrers im Umfang der ersparten Zeit relevant ist, trifft nicht zu.
– Dar?ber hinaus haben die Aufwendungen auch keine verdeckten Gewinnaussch?ttungen dargestellt. Die blo?e Nutzungsm?glichkeit ohne tats?chliche Privatnutzung gen?gt zur Annahme einer verdeckten Gewinnaussch?ttung nicht.
Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: FG M?nster, Newsletter Mai 2025 (il)
Keywords:Womit sich unsere Gerichte befassen m?ssen, Flugzeugurteil, Steuerberater Roland Franz, Roland Franz und Partner, Roland Franz & Partner