Essen – Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert dar?ber, dass die Bundesregierung am 24.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen hat. Das Gesetz wurde in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und unter anderem um die Ma?nahmen des sogenannten Wachstumspakets erg?nzt.
Inhaltlich sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche hervorzuheben:
I. Anpassungen des Einkommensteuertarifs
– Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro in 2025 und um 252 Euro auf 12.336 Euro ab 2026.
– Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags f?r den Veranlagungszeitraum (VZ) 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem VZ 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro.
– Anpassung der ?brigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs f?r den VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. “Reichensteuer”).
– Anhebung der Freigrenzen beim Solidarit?tszuschlag f?r den VZ 2025 und ab 2026.
II. Auftr?ge aus dem Koalitionsvertrag
– ?berf?hrung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren zum 01.01.2030 (Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium f?r Finanzen auf seiner Homepage https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-steuerklassen.html ver?ffentlicht.)
– Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinn?tzigkeit: Steuerbeg?nstigte Organisationen sollen sich k?nftig auch au?erhalb ihres Zweckes gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen ?u?ern d?rfen, ohne dadurch ihre Steuerbeg?nstigung zu verlieren, wie zum Beispiel der Sportverein, der sich anl?sslich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positioniert. Zudem soll eine Regelung zu Photovoltaikanlagen f?r gemeinn?tzige Organisationen aufgenommen werden. (Eine Erweiterung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen durch Erg?nzung in der Abgabenordnung gem?? ? 68 Nr. 2 Buchstabe b AO).
– Mitteilungspflicht ?ber innerstaatliche Steuergestaltungen
III. Ma?nahmen des Wachstumspakets
– Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro)
– Fortf?hrung der degressiven Abschreibung f?r in den Jahren 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsg?ter des Anlageverm?gens (gem?? ? 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes (h?chstens 25 Prozent)
– Ausweitung der steuerlichen Forschungsf?rderung
IV. Weitere Ma?nahmen
– Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich und ab Januar 2026 auf 259 Euro monatlich
– Erh?hung des Sofortzuschlags (im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG) ab Januar 2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich
– Steuerbefreiung f?r die Stiftung Generationenkapital
– Digitalisierung von Sterbefallanzeigen
– Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des Europ?ischen Gerichtshofs (EuGH) zur Gew?hrung von Kindergeld und Kinderfreibetr?gen f?r Unionsb?rger.
“Ebenfalls am 24.07.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen f?r das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Auch dieses Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen”, f?gt Steuerberater Roland Franz erg?nzend hinzu.
Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs, ver?ffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums f?r Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-07-20-JStG-II-2024/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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