Essen – Ab Oktober 2022 erh?ht sich auch die Verdienstgrenze f?r eine Besch?ftigung im ?bergangsbereich. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, kl?rt auf: „Bisher lag ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im ?bergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro lag. Ab Oktober liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer pro Monat regelm??ig mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen. Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Besch?ftigungen, f?r die die Minijob-Zentrale nicht zust?ndig ist, sondern die Krankenkassen. F?r Besch?ftigte mit einem Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520 Euro, die bisher unter die Midijob-Regelung fielen, gelten ab 1. Oktober 2022 zun?chst Bestandsregelungen.“
Im Gegensatz zu den Besch?ftigten in einem Minijob-Arbeitsverh?ltnis m?ssen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen bei Midijobs aber Steuern zahlen. Brutto ist also nicht gleich netto. „Auch bei den Sozialversicherungsbeitr?gen ist einiges anders“, warnt Steuerberater Roland Franz und f?hrt aus: „Midijob-Arbeitsverh?ltnisse sind generell sozialversicherungspflichtig, wenn auch mit geringeren Sozialabgaben f?r die Arbeitnehmer. Ein Nachteil in der Rentenversicherung entsteht hierdurch nicht. Seit der Bekanntgabe des neuen Entlastungspakets der Ampel-Regierung d?rfen sich Midijobber dann im Januar 2023 erneut auf eine Anhebung freuen: Dann sollen bis zu 2.000 Euro m?glich sein.“
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