Ablieferungspflicht eines Testaments trifft jeden!

Melanie Loewe gibt Aufschluss ?ber die Rechtslage der Ablieferungspflicht f?r Testamente.

Die gesetzliche Erbfolge kann durch ein Testament ge?ndert werden (Testierfreiheit, ? 1937 BGB). Das Nachlassgericht hat bei der Erteilung eines Erbscheins den Inhalt einer letztwilligen Verf?gung des Verstorbenen (Erblassers) zu ber?cksichtigen. Dazu m?sse es den Inhalt des Testaments nat?rlich kennen. Das Erbrecht sieht deshalb eine Ablieferungspflicht f?r ein Testament gem?? ? 2259 BGB vor.

Ablieferung unverz?glich beim n?chsten Amtsgericht
„Ein Testament ist unverz?glich beim zust?ndigen Nachlassgericht abzuliefern“, betont Melanie Loewe. Unverz?glich bedeute im Sprachgebrauch der Juristen „ohne schuldhaftes Z?gern“. Ist der Besitzer unverschuldet an der Ablieferung gehindert, zum Beispiel weil er krank ist, d?rfe er seine Pflicht nach seiner Genesung erf?llen. Zust?ndig ist das Nachlassgericht am letzten gew?hnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Weil das ?rtlich zust?ndige Gericht nicht immer ums Eck vom Wohnort des Ablieferungsverpflichteten sein muss, komme man seiner Verpflichtung zur Ablieferung auch nach, wenn man ein aufgefundenes Testament bei einem Amtsgericht abgibt.

Die Ablieferungspflicht gelte unabh?ngig davon, ob ein Testament m?glicherweise ung?ltig ist oder zwischenzeitlich widerrufen wurde. Diese Beurteilung stehe nicht demjenigen zu, der das Testament verwahrt oder zuf?llig findet. Ein juristischer Laie werde den Sachverhalt nicht beurteilen k?nnen. Au?erdem k?nne er nicht wissen, ob gegebenenfalls neuere Testamente existieren und, ob diese g?ltig sind. „Wenn ein Erbschein beantragt wird, entscheidet das Nachlassgericht, welcher letzte Wille zu beachten ist“, akzentuiert die Nachlassmanagerin.

Sicherheit nur durch Hinterlegung bei Gericht
Die Vorschrift zum Abliefern eines Testaments steht im B?rgerlichen Gesetzbuch (BGB) und geh?rt demnach ins Zivilrecht. Wer ein Testament nicht abliefert, mache sich gegen?ber benachteiligten Erben schadensersatzpflichtig. Ein Versto? gegen die Ablieferungspflicht eines Testaments hat aber ebenso strafrechtliche Konsequenzen. Das Testament ist eine Urkunde. Nach dem Strafgesetzbuch (SGB) ist das Unterdr?cken von Urkunden – also besch?digen, vernichten oder nichtabliefern – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu f?nf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (? 274 StGB). Auch die Urkundenf?lschung ist strafbar (? 267 StGB).

Trotz der Strafandrohung sei davon auszugehen, dass viele privatschriftlich angefertigte Testamente einfach verschwinden. Entweder habe der Erblasser sie zu gut versteckt oder sie werden von jemandem entdeckt, f?r den der Inhalt nachteilig ist. „Wenn niemand von dem Testament wei? oder das Original nicht aufgefunden wird, ist das Risiko gering, beim Unterdr?cken der Urkunde erwischt zu werden“, erl?utert Melanie Loewe.

Hat das Nachlassgericht keine Kenntnis von einem Testament, gelte entweder eine fr?here Erkl?rung des letzten Willens oder die gesetzliche Erbfolge.

Die rechtlich sicherste L?sung sei die Errichtung eines Testaments beim Notar. Der Notar ist verpflichtet, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Das Amtsgericht informiert daraufhin das Standesamt desjenigen, der das Testament errichtet hat. Aufgrund eines entsprechenden Eintrags in der Personenstandskartei, benachrichtigt das Standesamt beim Tod des Verf?genden das Amtsgericht, sodass die Testamentser?ffnung sichergestellt ist.
Auch ein privatschriftliches Testament k?nne gegen Geb?hr beim Amtsgericht hinterlegt werden. Dieses wird ebenso behandelt, wie ein notarielles Testament.
„Zus?tzlich wird zwischenzeitlich die Registratur von letztwilligen Verf?gungen in einem zentralen Testamentsregister, sprich eine Eintragung gegen Geb?hr, auf Antrag vorgenommen“, informiert die Nachlassmanagerin abschlie?end.

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