2.000 Euro sind die Grenze bei eBay & Co.!

Essen – Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass Finanzbeamte das Computerprogramm Webcrawler „Xpider“ seit vielen Jahren nutzen, um auf eBay, Amazon und anderen Internetplattformen Schwarzh?ndler aufzusp?ren. T?glich sind oder sollen tausende Internetseiten auf steuerlich relevante unternehmerische Aktivit?ten durchleuchtet werden.

Viele steuerpflichtige Gesch?fte wurden so identifiziert, weil Steuerfahnder nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2013 Anspruch auf Auskunft ?ber die Verk?ufer auf Internetplattformen haben. Die Konsequenz: Bei steuerlich relevanten Aktivit?ten ergeben sich Nachzahlungen in gleich drei Steuerarten, n?mlich in der Einkommen-, der Gewerbe- und der Umsatzsteuer.

Ein relativ neues Gesetz liefert relevante Daten.

Diese M?he m?ssen sich die Finanzbeh?rden nun nicht mehr machen. Denn bereits seit dem 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft.
Damit wird die EU-Richtlinie 2021/514 in nationales Recht umgesetzt.

„Internet-Plattformen wie eBay, Amazon, Vinted, Facebook Marketplace, aber auch Airbnb werden demnach verpflichtet, dem Bundeszentralamt f?r Steuern (BZST) Informationen ?ber Transaktionen auf ihren Seiten zu melden, wenn gewisse Grenzen ?berschritten werden“, benennt Steuerberater Roland Franz den wichtigsten Punkt.

Das betrifft neben professionellen H?ndlern auch Privatpersonen, die ?ber solche Plattformen Waren und Dienstleistungen gegen Bezahlung anbieten.

Das Gesetz schreibt vor, dass die Meldung sp?testens bis zum 31. Januar des Folgejahres beim Bundeszentralamt f?r Steuern, der zust?ndigen Finanzbeh?rde, eingegangen sein muss.

Welche Daten werden ?bermittelt?

Die Plattformbetreiber m?ssen dem Bundeszentralamt f?r Steuern unter anderem Folgendes ?ber Privatpersonen mitteilen:
– Name, Geburtsdatum und Anschrift der Person
– die Steueridentifikationsnummer
– die Anzahl der Transaktionen
– Verkaufserl?se und Geb?hren

„Man muss jetzt nicht bei jedem Verkauf Steuern zahlen“, betont Steuerberater Roland und erkl?rt: „Man muss deshalb nicht alle Verkaufsaktivit?ten einstellen, nur um ja keine Steuern zahlen zu m?ssen, denn steuerrechtlich hat sich mit dem Gesetz nichts ge?ndert. Das Finanzamt erf?hrt aber einfacher als fr?her, wenn sich jemand nicht an die Regeln h?lt.“

Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht, wenn pro Jahr weniger als 30 Artikel f?r weniger als 2.000 Euro verkauft werden. In diesem Fall muss der Plattformbetreiber die Verk?ufe nicht melden. Dies gilt pro Plattform. Ab einer gr??eren Anzahl von Verk?ufen wird das Finanzamt aber genauer hinsehen. Dabei geht es vor allem darum, ob bereits ein gewerbliches Handeln vorliegt.

Bei Vermietungen etwa ?ber Airbnb oder andere Portale d?rfte in den meisten F?llen gewerbliches Handeln vorliegen. Zudem ist man seit dem Steuerjahr 2023 zus?tzlich verpflichtet, Gewinne aus solchen Vermietungen in der neuen Anlage V-FeWo der Steuerkl?rung anzugeben.

Das Unternehmen eBay hat das Gesetz ebenso wie alle anderen Plattformen umgesetzt. Es besteht f?r eBay wie auch f?r andere Anbieter keine Verpflichtung, zu melden, was genau verkauft wurde.

„Wenn die Grenzwerte des Gesetzes von mindestens 30 Verk?ufen oder Auszahlungen von mehr als 2.000 Euro im Kalenderjahr ?berschritten sind, wird eBay die betroffenen Nutzer auffordern, ihre Steueridentifikationsnummer mitzuteilen. Falls diese nicht vorliegt, ist die Steuernummer anzugeben. Kommt man dem nicht nach, muss eBay laut Gesetz Ma?nahmen ergreifen. So kann eBay beispielsweise die Auszahlungen stoppen oder im schlimmsten Fall das Konto sperren“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.

Wer die genannten Grenzwerte ?berschreitet, wird von eBay eine E-Mail dar?ber erhalten. Zudem beantwortet eBay auf dieser Seite viele Fragen zum Thema. Das Unternehmen weist dort auch darauf hin, dass sich durch das neue Gesetz nichts an den steuerlichen Verpflichtungen der Verk?ufer ?ndert.

Wenn eBay aufgrund des Gesetzes eine Meldung an das Bundeszentralamt f?r Steuern schicken muss, sollen die Nutzer laut eBay eine Kopie davon erhalten.

Beim Portal Kleinanzeigen (bis Mai 2023 eBay Kleinanzeigen) ist die Sachlage etwas anders. Sehr oft erf?hrt das Unternehmen nicht, ob sich Anbieter und Interessent einig geworden sind. Der eigentliche Verkauf findet zudem meist au?erhalb der Plattform statt. Von diesen „klassischen“ und sehr h?ufigen Kleinanzeigen-Verk?ufen, bei denen die Ware abgeholt und bar bezahlt wird, erf?hrt die Plattform also nichts und kann diese deshalb auch nicht an das Bundeszentralamt f?r Steuern ?bermitteln. Die Zahl der aufgegebenen Anzeigen spielt dabei keine Rolle.

„Werden auch die Zahlungen ?ber die Plattform abgewickelt, insbesondere im Zuge von „Sicher bezahlen“, muss auch Kleinanzeigen diese ?bermitteln, wenn die genannten Grenzwerte ?berschritten sind. Kommt man bei Kleinanzeigen ?ber die Meldeschwelle, soll man eine Kopie der an die Finanzbeh?rden ?bermittelten Daten erhalten“, erl?utert Steuerberater Roland Franz die Ausnahme.

Was ist also bei Internetverk?ufen zu tun?
– Kann man absehen, dass man in den gewerblichen Bereich kommt, sollte man nicht warten, bis das Finanzamt auf einen zukommt. Denn dann werden nicht nur Steuernachzahlungen f?llig, sondern es drohen auch Bu?gelder.
– Denkt man dar?ber nach, ein Gewerbe anzumelden.
– Plant man zun?chst nur mit einigen Privatverk?ufen f?r das Jahr, dann sollte man trotzdem unbedingt alle Verk?ufe dokumentieren. Dazu werden das Verkaufsdatum, der Verkaufspreis, der Preis, zu dem man den Artikel selbst erworben hat, sowie die gezahlten Geb?hren notiert.
– Wenn es im Laufe des Jahres doch mehr Verk?ufe werden und die Grenze von 30 Verk?ufen oder 2.000 Euro Einnahmen ?berschritten wird, kann man, wenn das Finanzamt auf einen zukommen sollte, die Aktivit?ten nachweisen und muss nicht m?hselig seine Unterlagen durchforsten.

Was bedeutet „gewerblich“?

Allgemein spricht man von gewerblichen Verk?ufen, wenn wenigstens einer der folgenden Punkte erf?llt ist:
– st?ndig wiederkehrende und dauerhafte Verk?ufe
– Kauf von Artikeln zum Wiederverkauf
– Verkauf von selbst hergestellten Artikeln
– Verkauf ?ber einen l?ngeren Zeitraum
– mehrere Artikel oder gleichartige Waren im Angebot

„Das sind keine sehr konkreten Punkte, weshalb sich auch immer wieder Gerichte mit der Problematik befassen m?ssen“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken und f?hrt fort: „Der ?bergang zum gewerblichen H?ndler kann recht schnell und flie?end sein. Dabei gen?gt bereits die Gewinnerzielungsabsicht, auch in F?llen, in denen kein ?berschuss erzielt wird. Die Gerichte urteilen immer nur im konkreten Einzelfall und das auch noch sehr unterschiedlich. Insofern herrscht Unsicherheit dar?ber, welches Volumen f?r eine gewerbliche T?tigkeit bereits ausreichend ist.“

Der Bundesfinanzhof (BFH) wertete in seinem Urteil vom 26. April 2012 (Az. V R 2/11) 328 Verk?ufe binnen eines Jahres als unternehmerische T?tigkeit.

Ein weiteres BFH-Urteil: Das Finanzamt stellte f?r den Zeitraum zwischen 2003 und 2006 mindestens 140 verkaufte Pelzm?ntel fest. Konsequenz: F?r die Verk?ufe musste das Ehepaar nachtr?glich Umsatzsteuer zahlen, weil es unternehmerisch t?tig wurde (BFH, Urteil vom 12. August 2015, Az. XI R 43/13).

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